Vorladung als Beschuldigter - was tun?

  • 4 Minuten Lesezeit

Grundsatz des Schweigens

Wenn Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter bekommen haben, gilt es in jedem Fall folgendes im Blick zu halten und nicht davon abzuweichen:


            Schweigen Sie und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.


Dieser Grundsatz gilt für jegliche Vernehmung als Beschuldigter. Sei es für eine Vernehmung durch die Polizei, durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen Ermittlungsrichter.


            Exkurs Beschuldigter:

Einfach gesagt, Beschuldigter ist derjenige, der von den Ermittlungsbehörden als solcher angesehen wird. Es kommt auf den Willensakt der Strafverfolgungsbehörden an. Dieser tritt nach Außen in Erscheinung – zum Beispiel in der Art, wie die Befragung einer Person geführt wird.


Der Grund für diese Verhaltensregel ist simpel: Bevor etwas zu dem Vorwurf der Ermittlungsbehörden gesagt werden bzw. entschieden werden kann, ob es sinnvoll ist, etwas zu sagen oder lieber zu schweigen, sollte Kenntnis vom Akteninhalt der Ermittlung bestehen. Diese Kenntnis kann ein Strafverteidiger im Rahmen der Akteneinsicht für Sie einholen. Sie selbst können dieses auch tun – allerdings in begrenztem Umfang.


Haben Sie eine Aussage getätigt, ist diese in der Welt. Sie lässt sich nicht mehr ungeschehen machen. Daher sollten Sie abgesehen von den notwendigen Angaben zu Ihrer Person (entspricht den Angaben auf Ihrem Personalausweis) keine weiteren Fragen der Ermittlungspersonen beantworten. Lassen Sie sich auch nicht auf harmlose Gespräche ein. Verfallen Sie nicht dem Drang, sich erklären zu wollen – selbst wenn Sie das Gefühl haben, dass die Dinge, die Sie sagen, positiv für Sie sind. Ohne Kenntnis des Akteninhalts, kann selten wirklich Gewissheit darüber bestehen.


Das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht selbst belasten muss. Daher steht jedem, der mit dem Status Beschuldigter geführt wird, das Recht zu, keine Aussage tätigen zu müssen.


Beachten Sie: Ein Teilschweigen darf Ihnen sehr wohl nachteilig angelastet werden. Ein Teilschweigen bedeutet, dass Sie sich zu gewissen Dingen äußern, zu anderen aber schweigen. Die Frage, warum Sie teilweise etwas sagen, teilweise aber lieber nicht, darf nicht nur aufgeworfen, sondern im Einzelfall auch zu Ihren Lasten gewertet werden. Gerade deshalb gilt eben der Grundsatz: Sagen Sie nichts.


            Exkurs: Zeugenvernehmung

Als Zeuge müssen Sie im Gegensatz zum Beschuldigten aussagen. Es sei denn, Ihnen stehen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu (zu diesem Thema empfehle ich den folgenden Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ladung-als-zeuge-was-muss-ich-wissen-206935.html). Es kann aber vorkommen, dass eine Zeugenvernehmung in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht. Dieses ist der Fall, wenn sich bei dem Beamten der Tatverdacht gegen den bisherigen Zeugen erhärtet. In diesem Fall muss der Beamte den Zeugen belehren, dass er nunmehr Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Hieran schließen sich die Rechte des Beschuldigten für die aussagende Person an.


Muss ich überhaupt zu der Vernehmung hingehen?

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Vernehmung bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft/dem Richter handelt. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter NICHT erscheinen. Die Polizei hat auch keine Rechte Sie zwangsweise vorführen zu lassen. Demgegenüber müssen Sie zu einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter erscheinen. Tun Sie dies nicht, können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Um welche Art der Vernehmung und ob eine zwangsweise Vorführung möglich ist, können Sie der Ladung entnehmen. Es gilt aber weiterhin: Selbst wenn Sie hingehen müssen, sollten Sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Sie können die Staatsanwaltschaft oder den Richter auch im Vorfeld informieren, dass Sie sich nicht äußern werden. Dieses kann dazu führen, dass von der Vernehmung vor Ort abgesehen wird.


Bei kleineren Delikten werden Sie nicht durch die Polizei vorgeladen, sondern erhalten nur einen Beschuldigtenfragebogen. Hier gilt allerdings dasselbe. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Tragen Sie die notwendigen Personalien ein und  teilen Sie mit bzw. kreuzen Sie an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen.


Schweigen immer die beste Option?

Nein, das Schweigen ist in einem Strafverfahren nicht immer die beste Option. Bei einer Vorladung dagegen schon. Je nach Einzelfall kann es sinnvoller sein, ein Geständnis abzulegen oder sich zumindest zur Sache einzulassen. Dieses sollte aber niemals geschehen, bevor Kenntnis vom Inhalt und Sachstand der Ermittlungen besteht. Eine Einlassung kann später im Verfahren nachgeholt werden. Der Inhalt einer verfrüht abgegeben Aussage aber nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Nur weil Sie bei der ersten Vernehmung sich nicht äußern, bedeutet es nicht, dass die Chance vertan ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jonas Ritter

Beiträge zum Thema