Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft – Achtung Falle!

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Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft – Was tun?

Dies erfahrt ihr in meinem Rechttipp und Video.

Vorladung durch die Polizei

Wenn ihr eine Vorladung erhalten habt, könnt ihr aus dem Schreiben „herauslesen“, wer mit euch sprechen möchte und welchen (vorläufigen) Status ihr in dem Ermittlungsverfahren habt.

Polizei oder Staatsanwaltschaft? Zeuge oder Beschuldigter?

Muss ich zu dem Termin erscheinen?

Eine Pflicht zum Erscheinen hängt davon ab, welche Behörde euch sprechen möchte. Wenn die Vorladung von der Polizei kommt, seid ihr nicht verpflichtet zu erscheinen.

Dies gilt für Zeugen wie Beschuldigte. Ihr müsst den Termin noch nicht einmal absagen. Ein kurzer Anruf erspart euch aber, dass die Polizei euch z. B. Zuhause aufsucht.

Den Anruf jedoch unbedingt kurz fassen. Nicht in ein Gespräch verwickeln lassen. Dessen Inhalt taucht ansonsten in der Ermittlungsakte auf.

Für Zeugen besteht jedoch seit einer Gesetzesänderung im August 2017 eine Pflicht zu erscheinen immer dann, wenn die Polizei von der Staatsanwaltschaft einen Auftrag bekommen hat, euch vorzuladen und zu vernehmen.

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft muss gefolgt werden. Sowohl Zeugen als auch Beschuldigte haben die Pflicht, zu Erscheinen. Kommt man nicht zum Termin, kann man von Polizei zwangsweise vorgeführt werden.

Zu diesem Termin dürft ihr immer einen Rechtsanwalt mitnehmen.

In Steuerstrafsachen verhält es sich ähnlich. Während ihr bei einer Vorladung der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zum Erscheinen verpflichtet seid, gilt dies für eine Vorladung durch die Steuerfahndung nicht.


Vorladung als Beschuldigter – Alle Alarmglocken müssen klingeln

Dem Text bzw. Inhalt der Vorladung kann man entnehmen, ob man als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden soll.

Wenn man eine Vorladung als Beschuldigter erhalten hat, sollte man umgehend mit einem Strafverteidiger sprechen.

In diesem frühen Verfahrensstadium kann ein Strafverteidiger noch viele Weichen stellen, die den Ausgang des Strafverfahrens entscheiden können.

Jeder Strafverteidiger wird euch ohnehin zunächst raten, als Beschuldigter keine Aussage zu tätigen, sondern zunächst zu schweigen und über den Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.


Wer schweigt, macht sich NICHT verdächtig!

Schweigen darf nicht zu eurem  Nachteil ausgelegt werden.
 
Seid euch im Klaren, dass die Vernehmungsbeamten in der konkreten Vernehmungssituation euch immer überlegen sind. Sie sind intensiv in Vernehmungstechniken geschult und kennen die Sachlage aus den Ermittlungsakten.

Solange ihr die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht kennt, könnt ihr nicht abschätzen, wie eure Aussage bewertet wird.

Erspart euch die Drucksituation einer Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand. Die Vernehmungsbeamten wissen, was sie von euch hören möchten und werden das Gespräch mit euch genau in diese Richtung lenken.

Euer Bemühen, hier etwas „richtig stellen“ zu wollen, wird häufig als Schutzbehauptung angesehen werden.

Die Vernehmungsbeamten gehen auch immer von eurer Schuld aus. Ansonsten wäre es erst gar nicht zu eurer Vorladung als Beschuldigter gekommen.


Vorladung als Zeuge – gefährliche Falle!

Falls ihr „nur“ als Zeuge aussagen sollt, ist höchste Vorsicht geboten.

Dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft euch als Zeugen vernehmen möchte, heißt nicht, dass sie diesen Status „auf immer und ewig“ beibehalten.

Während der Vernehmung kann sich euer Status leicht in den eines Beschuldigten wandeln.

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft muss das während der Vernehmung zwar sagen, aber in diesem Moment ist das Kind meist schon in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen.

Unter Umständen habt ihr euch mit eueren vorangegangenen Aussagen bereits in irgendeiner Weise selbst belastet und den Ermittlungsbehörden vielleicht sogar Beweise gegen euch geliefert.

In Ermittlerkreisen wird dies lapidar mit, „als Zeuge gekommen, als Beschuldigter gegangen“, beschrieben.

Geht deshalb nie ohne einem Strafverteidiger als Beistand zu einer Vernehmung. Dieses Recht habt ihr immer.



Weitere Infos findet ihr in meinem Video oder unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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