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Vorladung wegen Körperverletzung erhalten - Was ist zu tun?

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Sie haben eine Vorladung wegen Körperverletzung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich nun zu verhalten haben? Hier nun ein paar Informationen.

Zunächst einmal ist zu beachten, dass Sie als Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet sind einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Sicherlich hat man gerade in Fällen, in denen das angebliche Opfer nicht ganz unschuldig ist, das Bedürfnis die Sache richtig zu stellen, jedoch auch hier gilt der allgemeine Rat: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und schalten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger ein. Dieser wird sich erst einmal die Akte kommen lassen und dann ggfs. eine Einlassung für Sie verfassen. Eine Aussage kann also immer noch nachgeholt werden, wenn man Kenntnis von der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hat, während eine einmal getätigte Aussage immer im Raum stehen wird.

Bei einer Körperverletzung setzt man sich auch immer zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Oftmals will das Opfer der Tat von Ihnen auch noch Schmerzensgeld. Schon allein aus diesem Grund sollten Sie einen Strafverteidiger einschalten.

Bei einer (einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Oftmals lässt sich allerdings in solchen Fällen auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreichen.

Zu beachten ist jedoch, dass aus einer einfachen Körperverletzung auch ganz schnell eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 224 StGB werden. Wird beispielsweise die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich oder mit einem Gegenstand begangen, so droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist also grundsätzlich nicht mehr möglich.

Lassen Sie sich also als Beschuldigter im Strafverfahren von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten.

Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir vertreten Sie deutschlandweit bei allen Gerichten.


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