Vorrang des Kolonnenüberholer vor Linksabbieger - Auf Parkplätzen gilt Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht

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  1. Überholt ein Verkehrsteilnehmer eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen und kommt es im Anschluss daran zu einem Zusammenschluss mit dem links abbiegenden Pkw, welcher aus der Kolonne herausfährt, so besteht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Überholenden gegen den links Abbiegenden. Denn derjenige, der zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber dem ausscherenden Fahrzeug aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen erkennbar wird. Denn das Überholen einer großen Kolonne, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Dennoch kann es zu einer Haftung kommen, da das Überholen einer Kolonne zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt. Jedoch trifft den links Abbiegenden die überwiegende Haftung (vorliegend 75 %). Denn der links Abbiegende haftet für eine gesteigerte Betriebsgefahr wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVG, da er verpflichtet ist, der doppelten Rückschaupflicht nachzukommen (OLG Celle).
  2. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienenden Fahrgassen eines Parkplatzes, bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeug zu suchen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage (z.B. eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen, leicht fassbare bauliche Merkmale der Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben, usw.) ergibt, dass sie nicht der Suche nach freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (OLG Frankfurt a.M.).

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