Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen: gute Vollstreckungsaussichten bei Einkünften des Ehegatten

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Ein Ärgernis: Man wurde unredlich geschädigt, führt erfolgreich einen Rechtsstreit und dennoch scheitert die Anspruchsdurchsetzung: Der Schuldner hat kein Vermögen und auch kein Einkommen über der Pfändungsfreigrenze. Der Ehegatte hat alles Vermögen und verdient auch gut, aber der haftet ja nicht.

Das kommt häufig vor, muss aber bei guter anwaltlicher Vertretung nicht sein:

Die Pfändungsschutzvorschriften, welche zu diesem Ergebnis führen kennen eine wesentliche Ausnahme: Neben Unterhaltsansprüchen sind auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Zwangsvollstreckung privilegiert. Gemäß § 850f II ZPO kann der Gläubiger Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen. Dann wird der pfändungsfreie Einkommensbetrag (regelmäßig mindestens 1029,99 € netto) auf das Existenzminimum (ca. 380,00 € netto) herabgesetzt. Was der Schuldner darüber hinaus bezieht wird pfändbar. 

Die Vorteile gehen sogar noch weiter! Am 25.10.2012 hat der BGH entschieden, dass das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Frage, ob das Existenzminimum gedeckt ist, herangezogen werden muss (BGH v. 25.10.2012, VII ZB 12/10). Hat also der Ehegatte ausreichende Einkünfte zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners, können dessen gesamte Einkünfte nach § 850f II ZPO pfändbar sein!!!

Deshalb ist es Aufgabe einer sorgfältigen anwaltlichen Vertretung frühzeitig zu klären, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, bspw., weil ersichtlich wird, dass der Schuldner schon bei Vertragsschluss nicht leisten konnte und dies verheimlichte (Betrug). Dann sollte mit der Zahlungsklage der Antrag gestellt werden festzustellen, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Das kostet in der Regel nichts oder nur wenig mehr, bringt aber viel: Neben den deutlich verbesserten Vollstreckungsaussichten kann sich der Schuldner auch durch Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung nicht von solchen Forderungen befreien, § 302 InsO.


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