Vorsicht: Abmahnung vom VgU, Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen Testwerbung

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Hier in der Kanzlei wurde uns wieder einmal eine Abmahnung des VgU Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.v. wegen einer unzulässigen Testwerbung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der VgU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wurde im Jahr 1885 gegründet. Als Abmahnverein ist er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen und darf somit wettbewerbsrechtlich abmahnen.

In der Abmahnung wird gerügt, dass im Internet ein Produkt mit dem Hinweis „TESTSIEGER“ angeboten wurde, ohne dass die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung angegeben wurde.

Es werden Abmahnkosten in Höhe von 245,18 Euro geltend gemacht.



Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung: 


Eine Abmahnung eines Abmahnvereins, wie dem VgU Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wird nach unserer Erfahrung durch Abgemahnte häufig nicht ernst genommen. Dies liegt daran, dass die Abmahnkosten mit 245,18 Euro relativ gering sind.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist jedoch weitreichend: Es geht nicht nur um die Bewerbung des konkreten Produktes, sondern ganz grundsätzlich um die Bewerbung von Produkten mit einem Testergebnis ohne entweder die genaue Fundstelle der Veröffentlichung des Tests anzugeben oder den vollständigen Test in der Werbung wiederzugeben. Eine Einschränkung auf bestimmte Produkte gibt es nicht!

Uns ist bekannt, dass der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Falle eines Verstoßes auch Vertragsstrafen geltend macht.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher wohl überlegt sein.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des VgU Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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