Vorsicht bei Eigenkündigung der Arbeitstelle: Die Unterhaltspflicht besteht weiter!

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Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts an Kinder oder früheren Ehegatten richtet sich nach der Einkommenshöhe des unterhaltspflichtigen Ex-Partners. Nicht wenige kündigen daher Ihren bisherigen Job oder reduzieren Ihre Arbeitszeiten, in der Hoffnung, dass das hierdurch reduzierte Einkommen auch die Unterhaltszahlungspflicht reduziert oder entfallen lässt.

Diese Rechnung geht in den allermeisten Fällen aber nicht auf! Denn kann der Unterhaltspflichtige keinen triftigen Grund für die Kündigung oder Arbeitszeitreduzierung nachweisen, wird ihm das Familiengericht fiktiv das alte Gehalt zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zuweisen. D.h. der Ex-Partner wird durch das Gericht einfach so gestellt, als ob er weiterhin das frühere Einkommen bezieht. Damit reduziert sich dann auch nicht die Höhe der Unterhaltszahlungen.

Aber keine Regelung ohne Ausnahme: So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich, dass eine fiktive Einkommenszurechnung dann zu unterbleiben hat, wenn der Unterhaltspflichtige sich nachweislich intensiv um eine neue Stelle durch Arbeitssuche bemüht aber keine neue Stelle findet (OLG Frankfurt Beschl. V. 19.7.2007-5 WF 131/07).

 


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