Vorsicht bei „Osteopathie“ - Abmahnung der Richter‘s Relaxman GmbH droht
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Die Richter's Relaxman GmbH aus Düsseldorf lässt über ihre Anwälte Erlenhardt Rechtsanwälte Personen abmahnen, die angeblich unberechtigt "Osteopathie" bzw. entsprechende Behandlungen bewerben.
Einen unserer Mandanten erreichte jüngst ein solches Abmahnschreiben. Ihm wird vorgeworfen, in unerlaubter Weise osteopathische Behandlungen anzubieten bzw. im Internet zu bewerben. Zwischen unserem Mandanten und der Düsseldorfer Richter's Relaxman GmbH besteht laut Abmahnung ein Wettbewerbsverhältnis. Das Anbieten von osteopathischen Behandlungen durch unseren Mandanten erfolgt laut Abmahnung in rechtswidriger Weise.
Hintergrund: Osteopathie
Bei der Osteopathie handelt es sich um eine "Alternativmedizin", also eine von der klassischen Schulmedizin abweichende Behandlungsart. Das manuelle und mit den Händen des Osteopathen ausgeführte Behandlungsverfahren wird z.B. bei Beschwerden am Bewegungsapparat, den Organen oder dem Gewerbe angewendet.
Ist der Begriff "Osteopathie" geschützt?
An sich ist dieser Begriff nicht geschützt. Jedoch besagt § 1 HeilPrG: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Unter den Begriff der Heilkunde kann auch die Osteopathie zu verstehen sein. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2015 entschieden:
"Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ist erforderlich, wenn die Heilkunde ausgeübt werden soll, ohne dass der Ausübende ... als Arzt bestallt ist. Eine Ausübung der Heilkunde stellt gemäß § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. ... Die Osteopathie umfasst verschiedene sogenannte alternativmedizinische Krankheits- und Behandlungstechniken. Sie bezweckt die Diagnostik und Therapie (Schmerzlinderung, Muskelentspannung, Mobilisierung) von reversiblen funktionellen Störungen insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat. Zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen bedient sich die Osteopathie manueller Behandlungsmethoden, deren Zweck es ist, durch bestimmte Hand- und Massagegriffe Blockierungen insbesondere innerhalb des Gelenkapparates zu beseitigen. ... Die Ausübung der Osteopathie stellt somit eine (berufs- bzw. gewerbsmäßig) vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2015, Az: I-20 U 236/13)
Dementsprechend bedürfen Personen, die eine osteopathische Behandlung anbieten möchten, einer vorherigen Erlaubnis. Die Ausbildung zum Physiotherapeut umfasst nicht die Berechtigung, Osteopathie zu bewerben. Vielmehr ist eine Heilpraktiker-Erlaubnis erforderlich.
Abmahnungen drohen!
Wenn mit einer osteopathischen Behandlung geworben wird, ohne dass der Anbieter Heilpraktiker i.S.d. § 1 HeilPrG ist, drohen Abmahnungen. Denn bei der Erlaubnispflicht handelt es sich nach einer Auffassung (OLG Frankfurt u.a.) um eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG). Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensrgelung berechtigt Mitbewerber, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Damit besteht für alle Anbieter von Osteopathie eine aktuelle Abmahngefahr, wenn keine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG vorliegt.
Folgen einer Abmahnung:
In der aktuell uns vorliegenden Abmahnung wird unser Mandant dazu aufgefordert, das Anbieten von Osteopathie zu beenden und für die Zukunft zu versprechen, es nicht mehr zu tun. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Im Falle eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe an die Gegenseite gezahlt werden. Achtung: In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die eine Mindestvertragsstrafe von 6.000,00 € pro Verstoß vorsieht. Wir raten dringend davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschalen Vertragsstrafenversprechen zu unterschreiben.
Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der sich unter anderem auf die mit der osteopathischen Behandlung erzielten Gewinne bezieht. Anhand der erteilten Auskunft wird im Regelfall ein konkreter Schadensersatzbetrag berechnen, der sodann später noch gefordert wird.
Letztlich wird auch verlangt, dass unser Mandant Anwaltskosten i.H.v. 1.324,60 € erstattet, die der Gegenseite für den Ausspruch der Abmahnung entstanden seien.
Wie reagieren?
Sie sollten nach dem Erhalt einer Abmahnung unmittelbar anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die in der Abmahnung gerügten Verstöße zutreffend sind oder nicht. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren. Sodann könnte die Gegenseite gerichtlich gegen Sie vorgehen. Aber es muss auch davon abgeraten werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese kann als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Unser Rat: Wenn Sie ebenfalls Adressat einer Abmahnung der Richter’s Relaxman GmbH sind, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Kompetenz als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bundesweit zur Seite. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.
Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns unter 02307-17062 an. Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de
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