Vorsicht: Betrunkenen Radfahrern droht Führerscheinverlust!
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Wer als Radfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hat, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies straf- und führerscheinrechtliche Konsequenzen haben kann.
Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille gilt ein Radfahrer nach der Rechtsprechung des BGH als absolut fahruntüchtig. Wird er derart alkoholisiert im Straßenverkehr angetroffen, droht ihm eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB. Die fahrlässige Begehung dieser Straftat wird in der Regel mit 25 bis 30 Tagessätzen bestraft, was also auf ein Monatsnettogehalt hinauslaufen kann.
Darüber hinaus droht - falls vorhanden - der Verlust der Fahrerlaubnis. Denn der Staatsanwalt wird die Trunkenheitsfahrt der Führerscheinstelle melden müssen. Diese ist dann verpflichtet, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anzuordnen, umgangssprachlich „Idiotentest" genannt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem Beschluss vom 08.02.2010, Az: 11 C 09.2200 geurteilt:
„Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen [...] Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut gilt dies auch, wenn kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein sonstiges Fahrzeug geführt wurde, also auch im Fall einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad. [...]"
Bestätigt das Gutachten die Zweifel an der Eignung des Betroffenen, mit einem Kraftfahrzeug (PKW, Motorrad, LKW) am Straßenverkehr teilzunehmen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das passiert auch, wenn das Gutachten nicht beigebracht wird.
Auch wer weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, sollte beim Fahrradfahren aufpassen: Zwar wird die absolute Fahruntüchtigkeit erst ab diesem Wert zwingend angenommen, sie kann aber auch schon bei einer geringeren Menge Alkohol vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten, also z. B. das Fahren von Schlangenlinien, das Überfahren einer roten Ampel o. ä.
Eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt und führerscheinrechtliche Konsequenzen sind also nicht starr von der 1,6 Promillegrenze abhängig - diese erleichtert lediglich die Beweisführung der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Was ist zu tun, wenn der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit den geschilderten Rechtsfolgen im Raum steht? Ansatzpunkt einer Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt wird in der Regel die Messung der Blutalkoholkonzentration sein. Betroffenen ist daher unbedingt zu raten, sich im Falle des Falles anwaltlich vertreten zu lassen, über diesen Akteneinsicht zu nehmen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln
http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/
Freecall: 0800-3657324
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