Vorsicht vor Partnervermittlungsagenturen

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Viele Menschen versuchen heute, die Liebe des Lebens über eine kommerzielle Partnervermittlungsagentur (PVA) zu finden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, weil man als Kunde (m/w) weitgehend rechtlos dasteht. 

Viele PVA schließen den Vertrag in einem Büro, oftmals ist dies ein kleines Zimmer in einer Wohnung. So hat der Kunde – wenn er sich es anders überlegt – kein Widerrufsrecht, da es sich dann weder um einen Fernabsatzvertrag noch ein sog. Haustürgeschäft handelt. Nach dem Vertrag schuldet die PVA dann zumeist, dem Kunden 5-6 Exposés von auf dessen Profil zugeschnittenen und somit geeigneten Partnern zu liefern. Häufig ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PVA geregelt, dass der Kunde das gesamte Honorar – dieses kann sich bei „gehobeneren“ PVA auf einige Tausend Euro bis zu 10 Tausend Euro belaufen – im Voraus zu entrichten hat. Nicht selten ist es so, dass der Kunde dann aber selbst keine Möglichkeit hat, bei Interesse selbst mit dem vorgeschlagenen Kandidaten Kontakt aufzunehmen, sondern dass die Kontaktanbahnung ausschließlich über die PVA erfolgt. Hat der Kunde nun im Voraus bezahlt und sodann die vereinbarten meist völlig anonym gehaltenen Exposés erhalten und tut sich anschließend nichts, war es das. Man hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Kandidaten im Exposé überhaupt real existieren bzw. nicht nur „Karteileichen“ der PVA sind und sein Geld zurückzubekommen. Für den Kunden ist es somit reine Vertrauenssache und dieses Vertrauen wird leider nur allzu häufig enttäuscht.

So erst wieder entschieden durch das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 02.08.2018, Az.: 7 U 1319/18. Hier war eine Oberstudienrätin auf die hochkarätige Internet- und TV-Werbung einer PVA hereingefallen, die den Eindruck erweckt, zum Klientel dieser PVA würden ausschließlich Menschen der gehobenen Gesellschaftsschicht gehören. Beruflich stark eingespannt und somit nur mit wenig Freizeit gesegnet, hoffte die Klägerin so einen geeigneten Partner zu finden, wobei sie durchaus bereit war, dafür einen höheren Preis zu bezahlen. Die PVA, die international im Namen trägt, besteht tatsächlich nur aus der Geschäftsführerin und einer Mitarbeiterin, welche als Berufsbezeichnung Partnervermittlerin angibt. Der Vertrag wurde in einem kleinen Zimmer in einer Münchner Wohnung abgeschlossen; am Türschild stand nur der Nachname der Geschäftsführerin der PVA. Das Honorar von über 7.000 Euro war gänzlich im Voraus fällig und wurde von der Klägerin auch bezahlt. Die Klägerin erhielt ca. sechs Exposés von Herren aus dem gesamten Deutschland und aus Österreich. Obgleich sie fünf dieser Herren kennenlernen wollte, kam lediglich mit einem der Kontakt über die PVA zustande. Dieser eine Herr äußerte bereits zu Beginn des Treffens, dass er kein Interesse an der Klägerin hätte, da sie zu weit von ihm entfernt wohnte. Vieles deutete darauf hin, dass es sich bei diesem Kandidaten um einen Alibimitarbeiter der PVA handelte. 

Die Klägerin hielt das alles für Betrug und klagte auf Rückzahlung des Honorars. Sie wollte beweisen, dass die PVA gar nicht in der Lage war, ihr geeignete Kandidaten zu vermitteln, sondern dass es sich um „fake candidats“ handelte. Fehlanzeige! Das OLG ließ eine Beweiserhebung mit Zeugeneinvernahme der Kunden der PVA nicht zu. Der auf Partnervermittlungsverträge anwendbare § 656 BGB lasse es nicht zu, dass die PVA ihre Kunden offenbaren und diese vor Gericht aussagen müssen und zwar auch dann nicht, wenn der PVA Betrug vorgeworfen wird. Sinngemäß sieht dies auch der Bundesgerichtshof so. Es sei für Kunden einer PVA zu peinlich, wenn diese sich „outen“ müssten im Zeugenstand vor Gericht und diese seien schützenswerter als die Klägerin, die sich durch die PVA betrogen und um ihr Geld geprellt sieht.

Wegen dieser zweifelhaften Rechtsprechung empfiehlt die Verfasserin dringend, den Vertrag mit einer PVA vor Abschluss anwaltlich prüfen zu lassen. 

Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Ricarda Spiecker konsultieren.


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