Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Jedem ist die Möglichkeit gegeben, feste Rahmenbedingungen für sein Lebensende im Falle einer schweren Erkrankung oder eines tragischen Unfalls zu bestimmen. Die Regelungen in der Patientenverfügung sind für alle Beteiligten verbindlich, auch für die behandelnden Ärzte. Dem Gedanken an das eigene Ende gehen wir gern aus dem Weg. Dann bestimmen aber Dritte über uns – endgültig. Die Selbstbestimmung auch der letzten Schritte im Leben ist deshalb so wichtig geworden.

Worum geht es im Wesentlichen?

In der Vorsorgevollmacht wird ein Vertreter bestimmt, der in allen finanziellen Angelegenheiten für denjenigen, der dazu nicht mehr in der Lage ist, auftritt und die Dinge in seinem Sinne regelt. Das bedeutet, dass sowohl die laufenden Verbindlichkeiten wie Einkünfte aus Rente und Betriebsrente, Einnahmen aus Vermietung, Geldanlagen oder Versicherungen überwacht und bei Bedarf angepasst werden. Hinzu treten die Finanzierung und Koordinierung der Pflege, wozu auch die Notwendigkeit des Umbaus der eigenen Wohnung gehören kann.

Noch wichtiger ist die Vertretung in den persönlichen Fragen, die nicht die Finanzen betreffen: Wer darf die Post und E-Mails öffnen und persönliche Unterlagen einsehen? In welches Krankenhaus oder in welches Pflegeheim soll eine Einweisung erfolgen, wenn der Betroffene seinen Willen selbst nicht mehr artikulieren kann? Welche medizinischen Maßnahmen sollen ergriffen werden, um Schmerzen, Atemnot und Angst entgegenzuwirken?

Hier bedarf es einiger Standfestigkeit des Vertreters, wenn mit diesen Maßnahmen möglicherweise auch eine Verkürzung des Lebens des Betroffenen verbunden ist. Ob eine künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr nach einer Operation fortgesetzt werden und insbesondere ob dies durch Magensonde dauerhaft geschehen soll, kann nur der im Wege einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bevollmächtigte Vertreter bestimmen.

Ist nicht stets der Ehegatte der erste Ansprechpartner?

Entgegen weitläufiger Meinung ist das nicht der Fall. Dies gilt ebenso für die nächsten Angehörigen wie beispielsweise die eigenen Kinder. Erst eine schriftlich verfasste Vollmacht versetzt sie in die Lage, Entscheidungen zu treffen. Selbstverständlich werden sich die Bevollmächtigten bemühen, weit gehend in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten zu arbeiten.

Der Bundesgerichtshof verlangte in seinen letzten Entscheidungen aus den Jahren 2017 und 2018 konkrete Vorgaben zu Krankheitsbild und Behandlungsmaßnahmen

Das hat auch zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung im Umgang mit den Vorsorgevollmachten geführt. Deshalb halte ich die im Internet verbreiteten Muster, insbesondere wenn diese lediglich ein Ankreuzen verschiedener Varianten vorsehen, für ungeeignet. So reicht beispielsweise die pauschale Äußerung, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, nicht aus. Ebenso wenig ausreichend ist die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Vielmehr muss die Patientenverfügung ärztliche Maßnahmen genau bezeichnen, in die eingewilligt oder die untersagt werden sollen, etwa durch Angaben zu Schmerz- und Symptombehandlung, zur künstlichen Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung oder Antibiotikagabe.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung auch betont, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Danach kann nur vorausgesetzt werden, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. So wird der niedergelegte Wunsch, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass bei dem Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, akzeptiert.

Wie lange hat eine Vorsorge- und Patientenverfügung Gültigkeit?

Im damaligen Gesetzgebungsverfahren war zunächst eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen, von der im endgültigen Gesetzeswortlaut jedoch abgesehen wurde. Danach gilt eine Vorsorge- und Patientenverfügung so lange, wie sie nicht widerrufen ist. In der Praxis empfehle ich jedoch, die Erklärung alle drei bis fünf Jahre zu bestätigen. Dies kann durch einen handschriftlichen Zusatz unter der Vorsorge- und Patientenverfügung geschehen, dass die niedergelegten Bestimmungen auch für die weitere Zukunft ihre Gültigkeit behalten mit Datum und Unterschrift.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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