Vorsorgevollmacht zur Vermeidung gerichtlich angeordneter Betreuung: Auf die Einzelheiten kommt es an!

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Leider nehmen Demenzerkrankungen immer mehr zu. Die Erkrankten wünschen sich zumeist, von nahen Angehörigen, statt von einem von einem Gericht bestellten, ihnen unbekannten Betreuer betreut zu werden.

Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung in der Regel entbehrlich, wie der BGH kürzlich wieder entschieden hat (Beschluss vom 22.06.2022 - XII ZB 544/21).

Es kommt dabei aber auf die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht an. In dem von dem BGH entschiedenen Fall waren bestimmte Bereiche, wie etwa die Vermögenssorge für Grundstücke zunächst ausdrücklich ausgeschlossen worden. Hierdurch wäre daher eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht zu vermeiden gewesen.  

Eine demenzkranke Frau, die u.a. Eigentümerin von zwei Grundstücken war, hatte zwei leibliche Söhne und einen Adoptivsohn. 2015 hatte sie dem angenommenen Jungen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Er sollte aber nicht über ihre Grundstücke verfügen können. Sollte einmal eine Betreuung erforderlich sein, sollte ebenfalls er hierfür eingesetzt werden; eine Betreuung durch ihre leiblichen Söhne schloss sie ausdrücklich aus. Sechs Jahre später regte der Adoptivsohn die Einrichtung einer Betreu­ung für sie an. Daraufhin legte einer der leiblichen Söhne ein kurz zuvor verfasstes Schreiben seiner Mutter vor, wonach sie die Vorsorgevollmacht widerrief und ihn selbst mit ihrer Vertretung "in allen Angelegenheiten" betraute. Zudem legte er eine auf ihn lautende notariell beglaubigte Generalvollmacht zu seinen Gunsten nach.

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wird eine Betreuung nur dann eingerichtet, wenn sie erforderlich ist.  Wenn jemand eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht erteilt hat, entfällt dem BGH zufolge die Notwendigkeit einer Betreuung. Es kam somit darauf an, welche Vollmachten bzw. Erklärungen wirksam waren, d.h. ob die Frau bei deren Abgabe überhaupt noch geschäftsfähig war. Die Vorinstanz hätte deshalb nach § 26 FamFG aufklären müssen, ob die Mutter bei Erteilung der Vollmachten 2015 und 2021 geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB war, da Anlas bestand, hieran zu zweifeln.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständige hatte dies verneint, in einem von einem der leiblichen Söhne vorgelegtes Privatgutachten wurde Geschäftsfähigkeit angenommen. Dabei ge­nü­ge es nicht, dass sich die Vorinstanz allein auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt und das von dem Beteiligten eingereichte Privatgutachten ignoriert hatte. Vielmehr hätte sich das Gericht dezidiert mit dem entgegenstehenden Gutachten auseinandersetzen und gegebenenfalls weitere Sachaufklärung betreiben müssen.

Der BGH bemängelte auch die Einsetzung des leiblichen Sohns durch die Vorinstanz als Betreuer: Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB ist grundsätzlich dem geäußerten Wunsch der Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers zu folgen. 2015 habe die Mutter ausdrücklich ihren Adoptivsohn hierzu bestimmt. Diesem Vorschlag ist laut dem BGH grundsätzlich zu folgen. Nur wenn diese Person nicht geeignet sei oder die Bestellung aus anderen Gründen dem Wohl der Betreuten zuwiderlaufe, sei anderweitig zu entscheiden. Diese Erwägungen hat das Landgericht dem XII. Zivilsenat zufolge nicht angestellt und den Adoptivsohn dazu auch nicht angehört.



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