Vorstellungsgespräch kann teuer werden
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Vorstellungsgespräch kann teuer werden
Mangels abweichender Vereinbarung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Kosten eines Vorstellungsgesprächs zu erstatten. Das kann bei einer weiten Entfernung zum Wohnort des Arbeitnehmers recht teuer werden.
Zu den notwendigen Vorstellungskosten gehören Fahrtkosten, falls erforderlich auch Kosten für Verpflegung und Übernachtung, gegebenenfalls auch der Verdienstausfall (§ 670 BGB). Das Unternehmen muss jedoch nicht einen vom Bewerber genommenen Urlaubstag abgelten. Die Vorstellungskosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Bewerber nicht unmittelbar, sondern von einem vom Arbeitgeber beauftragten Unternehmensberater zur Vorstellung gebeten worden ist. Keine Rolle spielt es, ob später ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht.
Es besteht selbstverständlich kein Ersatzanspruch auf Vorstellungskosten, wenn der Arbeitnehmer sich unaufgefordert vorstellt, da der Bewerber in diesem Fall ausschließlich im eigenen Interesse handelt. Kein Ersatzanspruch besteht auch bei "Spesenrittern", soweit sie mehrere Termine miteinander verbinden und dieselben Kosten mehrfach abrechnen.
Folgende Kosten für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch werden in der Regel erstattet:
- Bahnfahrt: 1. Klasse bei höherer Qualifikation, nur bei niedriger Qualifikation 2. Klasse
- Anreise mit eigenem Pkw: Steuerliche km-Sätze wie bei Dienstreisen (nicht nur die Bahnkosten)
- Flugkosten: grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung, es sei denn, dass sich dies bei Position und Anreiseentfernung von selbst versteht
- Taxikosten (Bahnhof oder Flughafen)
Erstattung sonstiger Vorstellungskosten
Folgende notwendige Vorstellungskosten können geltend gemacht werden:
- Hotelkosten: Steuerlich zulässige Sätze, wenn An- und Abreise nicht an einem Tag zumutbar ist
- Verpflegung: Steuerlich zulässige Spesensätze
Abweichende Vereinbarung möglich
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Erstattung der Vorstellungskosten auszuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass er dies dem Bewerber bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch mitteilt.
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