Vorübergehender Umgangsschluss bei Corona – gerichtlicher Eilantrag

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Ich erhalte aktuell immer wieder die Anfragen, ob der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil aufgrund des Coronavirus verweigert werden darf.

Eine Antwort auf diese Frage bedarf unbedingt immer einer Einzelfallbetrachtung und kann nicht generalisiert beantwortet werden. Corona in Deutschland rechtfertigt allein keinen generellen Umgangsausschluss.

1. Infiziertes Kind und Elternteil

Hiervon gibt es aber Ausnahmen, wenn vor allem das Kindeswohl gefährdet ist. Grundsätzlich haben Eltern auch ein Recht auf Umgang mit einem kranken Kind, um es zu versorgen. Dies dürfte aber angesichts der aktuellen persönlichen Eingrenzungen zur Verbreitung des Virus nicht mehr gelten. Ein mit Corona infiziertes Kind muss 14 Tage zu Hause bleiben und darf in dieser Zeit keinen Umgang mit anderen Personen ausüben. Das Gleiche gilt natürlich, wenn der betreuende Elternteil infiziert ist.

2. Nicht infiziertes Kind

Etwas anderes gilt, wenn weder die Eltern noch das Kind infiziert sind. Dann ist ein Umgang zu ermöglichen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Grundsatz

Nach § 1684 BGB gilt Folgendes:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“

Stellt sich jedoch heraus, dass ein Elternteil äußerst nachlässig mit bestehenden Regelungen und Verfügungen umgeht und Corona-Partys mit dem eigenen Kind und anderen Kindern feiert, auf öffentliche Spielplätze oder zur vorerkrankten Risikogruppe zu Besuch geht, das Kind mit anderen Kindern spielen lässt und hierbei noch ältere Menschen einbezieht, dann wird der Elternteil offensichtlich seiner Verantwortung nicht gerecht, da sowohl das Kind als auch andere Menschen gefährdet werden.

Ist der andere Elternteil dazu noch uneinsichtig und hält beispielsweise Hygieneregeln und Abstandsregeln nicht ein, dann kann dies zu einem berechtigten Umgangsausschluss führen.

Allein ein subjektives Empfinden oder die Befürchtung, der andere Elternteil könnte seiner Verantwortung nicht gerecht werden, reicht allerdings für eine Umgangsverweigerung noch nicht aus.

Grundsätzlich sollten sich Eltern stets vernünftig verhalten und in der aktuellen Situation auch mal von Umgangskontakten freiwillig absehen oder alternative Lösungen finden. Dies erst recht, wenn das Kind selbst äußert, Angst zu haben und den klaren Willen äußert, zu Hause bleiben zu wollen.

Der Umgangsausschluss kann bei einer bestehenden gerichtlichen Regelung dazu führen, dass ein Ordnungsgeld verhängt wird. Eine Umgangsverweigerung kann ebenfalls strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

3. Handlungsmöglichkeit

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich daher, einen gerichtlichen Eilantrag beim Familiengericht zu stellen bzw. einen Antrag auf Abänderung einer Umgangsvereinbarung. Hierbei muss detailliert zu der Gefährdung des Kindes und dem Fehlverhalten des anderen vorgetragen werden. Das Gericht kann dann auch ohne mündliche Verhandlung über den Eilantrag entscheiden, sodass kein Ordnungsgeld und keine Strafe befürchtet werden müssen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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