vorzeitige Ablösung von Darlehen; keine Vereinbarung zur Vorfälligkeit unterschreiben

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Worum geht es?

Bei der vorzeitgen Ablösung von Darlehen während der Zinsbindung verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für den ihr aus der vorzeitigen Rückführung enstehenden Zinsschaden.

Nach § 500 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Darlehensnehmer einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ohne Gründe vorzeitig zurückzahlen, einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (also einen solchen mit grundpfandrechtlicher Besicherung) nur bei einem berechtigten Interesse.

Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die sichernde Immobilie etwa wegen Trennung der Darlehensnehmer, Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel oder wegen einer weiter benötigten Finanzierung, die die Bank verweigert, verkauft oder anderweitig beliehen werden muss.

Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB

Die bei der vorzeitigen Rückzahlung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auf 1 bzw. 0,5 % der Restvaluta beschränkt und daher regelmäßig zu vernachlässigen.

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gibt es eine solche Deckelung dagegen nicht und die Beträge übersteigen aktuell regelmäßig die bis zum Zinsbindungsende noch geschuldeten Zinsen. 

Dass der Bank dieser Anspruch häufig nicht oder nicht in der geforderten Höhe zusteht, hatten wir mehrfach berichtet.

Vorsicht Falle: Vereinbarung!

Da Kreditinstitute um die vorbezeichnete Gefahr wisen, versuchen sie den Darlehensnehmern bei der Ablösung eine Vereinbarung "unterzuschieben", in der die Vorfälligkeit abschließend "vereinbart" wird. Dies erschwert dann die mögliche Rückforderung oder schließt sie sogar aus.

Daher muss vor der Unterzeichnung solcher Vereinbarungen dringend gewarnt werden. Es gibt keinen derartigen Anspruch, da sich Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nach § 500 BGB aus dem Gesetz ergibt und keiner Zustimmung der Bank bedarf (wenn bei Immobiliardarlehen ein berechtigtes Interesse vorliegt). Die Vorfälligkeitsentschädigung sollte dabei nur unter Vorbehalt gezahlt werden, um einen möglichen Rückforderungsanspruch nicht zu erschweren.

Fachanwalt berät

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann. 

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung holen wir für Sie kostenfrei die Deckungszusage ein.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht




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