VW-Abgasskandal: Kraftfahrt-Bundesamt wird zum 4-Zylinder-TDI des Typs EA288 mit Euro 6-Norm befragt

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Das Oberlandesgericht Köln will vom Kraftfahrt-Bundesamt wissen, ob die in der Steuerungssoftware des Motors EA288 in einem VW T 6 Multivan enthaltene Fahrkurven/Zykluserkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Eine Bejahung dieser Frage wird Dieselgate 2.0 nochmals erheblich antreiben. 

Wer meint, der Dieselskandal um den VW-4-Zylinder-Dieselmotor EA288 der Abgasnorm Euro 6, der in Millionen von Vierzylinder-Dieseln der Volkswagen AG verbaut ist, sei vorbei, wird immer wieder eines Besseren belehrt. Nach wieder vermehrt obsiegenden Urteilen geschädigter Verbraucher gegen die Volkswagen AG hat jetzt das Oberlandesgericht Köln einen richtungsweisenden Beweisbeschluss in einem Rechtsstreit angeordnet (verkündet am 21.01.2021, Az.: 18U 277/19 zum Verfahren mit Az.: 21 O 299/19 vor dem Landgericht Köln). Dabei ist ein VW T 6 Multivan Comfortline 2,0 l TDI BlueMotion Technology (Euro 6) streitgegenständlich. 

Durch die Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) soll im Kern zu folgender entscheidender Frage Auskunft erhoben werden: Stellt die in der Steuerungssoftware des Motors EA288 im streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich enthaltene Fahrkurven/Zykluserkennung aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung dar? 

„Falls das laut dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht der Fall ist, soll erklärt werden, weshalb dies verneint werde, ob insbesondere keine außergewöhnlich hohen Emissionswerte außerhalb der Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus auftreten oder ob anderweitige Erkenntnisse bestehen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Fahrkurvenerkennung die Wirksamkeit der Abgasreinigung nicht beeinflusst hat“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. 

Besonders interessant ist für Dieselexperten Dr. Gerrit W. Hartung indes Punkt 3 des Beweisbeschlusses: Sollte der Motors EA288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein, stellt das Oberlandesgericht Köln die Frage an das Kraftfahrt-Bundesamt, weshalb kein verpflichtender Rückruf des Fahrzeugs erfolgt sei. „Das ist natürlich eine Frage, die für den weiteren Verlauf des Abgasskandals eine ganz wesentliche Rolle spielt. Die Volkswagen AG kann sich nach einer Bejahung der Frage wohl nicht mehr mit der Behauptung, es seien einfach keine illegalen Abschalteinrichtungen im EA288 verbaut, aus der Affäre ziehen. Das würde dann völlig neue Wege für geschädigte Verbraucher öffnen. Letztlich kann es als gesichert gelten, dass der VW-4-Zylinder-Dieselmotor EA288 im streitgegenständlichen VW T 6 Multivan Comfortline 2,0 l TDI BlueMotion Technology mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.“ 

Generell gilt laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Die Gerichte stellen immer wieder heraus, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht. Die Volkswagen AG als Herstellerin wird regelmäßig im Dieselgate 2.0 für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verurteilt. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können eben auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im VW-Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ 

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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