VW-Abgasskandal-Verjährungsfrage irrelevant?
- 1 Minuten Lesezeit
Nach wie vor streiten die Gerichte über die Frage, wann Ansprüche gegen Volkswagen aus sittenwidriger Haftung aus § 826 BGB verjähren. Zwar gibt es dazu schon mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), aber letzte Klärungen stehen weiterhin aus.
Zumindest bei Neuwagenkäufen kann in zahlreichen Fällen die Frage aber sogar dahinstehen, denn den getäuschten Käufern kann § 852 BGB zu Hilfe kommen. So hat jüngst etwa das OLG Oldenburg in mehreren Entscheidungen - etwa vom 20.05.2021 zu Az. 14 U 269/20; zudem etwa auch OLG Stuttgart, 10 U 339/20 - die Auffassung vertreten, dass trotz der Verjährung der sog. Restschaden gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden kann.
Dies hat zur Folge, dass auch bis zu 10 Jahren nach dem Kauf des Fahrzeugs noch Schadensersatzansprüche gegen VW erhoben werden können. Selbst wenn also das Auto erst im Jahr 2013 oder später erworben wurde, kann auch heute noch ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Volkswagen geltend gemacht werden, wenngleich auch hier das letzte Wort durch den BGH nicht gesprochen wurde.
Also auch Käufer, die sich bislang weder der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten und bislang auch selbst nicht gegenüber VW klageweise tätig geworden sind, sind mit ihren Ansprüchen also nicht außen vor! Zögern Sie nicht und nehmen anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Ich selbst habe bereits zahlreiche Klagen bzw. außergerichtliche Tätigkeiten gegenüber Volkswagen (auch Audi und anderen Marken) erfolgreich abschließen können. So habe ich etwa das oben zitierte Berufungsurteil des OLG Oldenburg erzielen können, welche das klagabweisende Urteil des LG Osnabrück aufhob und Volkswagen zu Schadensersatz verurteilte.
Artikel teilen: