VW-Dieselskandal: OLG Koblenz verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 12.06.2019 (Aktenzeichen: 5 U 1318/18) entschieden, dass VW den Eigentümer eines VW Sharan (Erstzulassung 2012, gebraucht gekauft 2014) mit dem Dieselmotor EA 189 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. 

Das OLG hat VW zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 26.000 Euro verurteilt. Unser geschäftsführender Partner, Rechtsanwalt Christian Heitmann, vertritt derzeit eine Vielzahl von Geschädigten in gleichgelagerten Fällen, unter anderem auch vor dem OLG Koblenz. Seiner Einschätzung nach haben Klagen gegen VW und andere Hersteller vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung gute Erfolgsaussichten – entgegen der Angaben der Auto-Konzerne.

Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung

Das OLG Koblenz nimmt überaus klar Stellung zum Vorsatz und Ausmaß der Schädigung durch Volkswagen:

"...Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass das Vorgehen der Beklagten systematisch erfolgte. Über Jahre hinweg wurde die Abschalteinrichtung bei mehreren Tochterunternehmen des Konzerns in diversen Fahrzeugvarianten eingesetzt. Beim Oberlandesgericht Koblenz und dabei insbesondere beim erkennenden Senat sind und waren eine Vielzahl von Verfahren anhängig, die sich mit derselben Problematik befassen wie das vorliegende Verfahren und bei denen die Funktionsweise der Motorsteuerung im Hinblick auf den NOx-Ausstoß jeweils unstreitig ist. Daher ist bekannt, dass neben Fahrzeugen der Marke VW auch Fahrzeuge der Marken Audi, Skoda und Seat betroffen sind, in denen der Motor des Typ EA 189 mit der Motorsteuerungssoftware zum Einsatz kam. Betroffen war entsprechend ein großer Kundenkreis, der ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 erworben hat und dessen Arglosigkeit seitens der Beklagten planmäßig ausgenutzt wurde. Die unstreitige Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge zeigt die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten, das sich nicht auf ein Fehlverhalten in einer Nischentätigkeit beschränkt, sondern den Kernbereich ihres Handelns betroffen hat…"
 (OLG Koblenz Beschl. v. 12.6.2019 – 5 U 1318/18, BeckRS 2019, 11148, beck-online)

Das OLG Koblenz erwähnt hier auch die Marken des Volkswagen-Konzerns "Audi", "Skoda" und "Seat“ explizit. Übertragbar ist der Beschluss letztlich auf alle Hersteller, die sog. unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, wie z. B. insbesondere auch Mercedes.

Musterfeststellungsklage, weiteres Vorgehen

Für Geschädigte, die sich bereits der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, kann es sinnvoll sein, den Schadensersatzanspruch selbst geltend zu machen und das Verfahren durch rechtzeitige Abmeldung bis zum 30.09.2019 zu verlassen. Für diejenigen, die sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, bleibt u. E. in der weit überwiegenden Mehrheit Zeit bis zum 31.12.2019, eine Individualklage gegen VW zu erheben. 

Gerne stehe wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung jederzeit zur Verfügung.


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