Wahrheitswidrige Missbrauchsbehauptungen können zur Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt führen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Hamm hat per Beschluss vom 03.12.2013 (Az. 2 UF 105/13) entschieden, dass der geschiedene Ehemann von seiner Unterhaltspflicht entbunden werden kann, wenn dem Unterhaltszahler über Jahre hinweg von der geschiedenen Ehefrau der sexuelle Missbrauch der gemeinsamen Tochter in einer Weise vorgeworfen wird, die geeignet ist, die persönliche Existenz des anderen zu zerstören. Das Oberlandesgericht hat somit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die seit dem Jahre 2002 geschiedenen Eheleute haben aus der Ehe vier gemeinsame Kinder. Im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen hat die Ehefrau wiederholt über Jahre hinweg dem Ehemann den sexuellen Missbrauch der 1993 geborenen gemeinsamen Tochter vorgeworfen.

Selbst nachdem ein durch das Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten den Mann vom Missbrauchsvorwurf entlastete, behauptete die Ehefrau vor der Vermieterin des Ehemannes, dieser sei „pädophil“ und zudem ein Kinderschänder. Ferner setzte Sie auch 2002 das Jugendamt über den vermeintlichen Missbrauch in Kenntnis.

Nachdem das LG Duisburg die Frau 2003 zur Unterlassen entsprechender Vorwürfe verurteile, wiederholte Sie den Missbrauchsvorwurf jedoch 2005 im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung sowie 2006 in einem persönlichen Schreiben an den Rechtsanwalt des Ehemannes.

Im anhängigen familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren stellte das Gericht nunmehr fest, dass infolge der wahrheitswidrigen, ehrverletzenden Unterstellungen jeglicher Anspruch auf Unterhalt verwirkt sei. Auch der von der Ehefrau vorgebrachte Einwand, sie habe zum Zeitpunkt der Behauptungen unter schweren Depressionen gelitten, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau blieb somit erfolglos. Die über Jahre wiederholt durch die Ehefrau erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs seien geeignet gewesen, den Familienvater in seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz zu ruinieren. Die Verantwortung dieses Fehlverhaltens läge ausdrücklich und ausschließlich auf Seiten der Ehefrau. Bei derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität bedingt durch die gesellschaftlichen Entwicklungen, einer schuldlos handelnden Ehefrau Scheidungsunterhalt zu gewähren.

Michael W. Nierfeld | Rechtsanwalt Essen | Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael W. Nierfeld

Beiträge zum Thema