Waldorf-Frommer-Abmahnung: "Arrow” und „Vampire Diaries“, diverse TV-Folgen – Tipps vom Anwalt

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen aktuell TV-Folgen erfolgreicher US Serienhits wie „Arrow“ und „Vampire Diaries“ wegen Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen ab. In der uns zur Bearbeitung vorgelegten Waldorf-Frommer-Abmahnung (4/2016) wird unser Mandant im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH aufgefordert, für eine TV-Folge der bekannten US-Actionserie „Arrow“ und eine Folge der Fantasy-Serie „Vampire Diaries“ einen Geldbetrag in Höhe von 1.115,00 EUR zu bezahlen.

Dieser Betrag setzt sich aus jeweils 450,00 EUR Schadensersatz pro TV-Folge und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR zusammen. Ebenfalls liegt der Abmahnung ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags bei.

Tipps vom Rechtsanwalt

1. Nicht sofort unterschreiben und nicht ungeprüft bezahlen

Nicht für sämtliche über den eigenen Internetanschluss (tatsächlich) festgestellte Rechtsverletzungen ist der abgemahnte Anschlussinhaber auch verantwortlich. Für Familienangehörige oder Mitbewohner gibt es keine generelle oder gar (automatische) Verantwortlichkeit.

2. Will man die Ansprüche komplett zurückweisen, muss dies erläutert werden können

In einem Gerichtsverfahren muss der Anschlussinhaber detailliert und konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Angaben zu den als mögliche Verletzer infrage kommenden Personen machen und diese namentlich benennen. Pauschale Angaben oder bloßes Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit genügen nicht.

3. Dokumentieren Sie die mögliche Nutzung durch Familienmitglieder oder Dritte sofort nach Erhalt der Abmahnung

Falls nach Jahren doch ein Klageverfahren stattfindet, hat der Anschlussinhaber konkrete Angaben für die Widerlegung der eigenen Verantwortlichkeit zu machen:

  • Wer hat die Internetverbindung zum Rechtsverletzungszeitpunkt nutzen können?
  • Wie lauten die Namen der Nutzer?
  • Wie konnten die Nutzer auf die Verbindung eigenständig zugreifen?
  • Bei minderjährigen Nutzern: Gab es eine Belehrung und wie hat diese gelautet?
  • Wurden die Nutzer befragt und mit welchem Ergebnis?

BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – Bearshare: Der BGH entschied, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast in einem Gerichtsverfahren genügt, wenn er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Zudem sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 115 C 1375/15: „Damit ist der Beklagte unter Benennung der Namen und Anschrift der möglichen Täter seiner sekundären Darlegungslast, die der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2012, Az.: I ZR 169/12, BearShare verlangt, ausreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des OLG Köln in seinem Urteil vom 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13 ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisbelastet.“

Eine Täterbenennung ist hingegen nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, vorzutragen, dass außer dem Anschlussinhaber auch weitere Personen selbstständig auf die Internetverbindung zugreifen können und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sollte ein solcher Vortrag jedoch nicht oder auch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erfolgen können, haftet der Anschlussinhaber persönlich.

Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer persönlichen Erstberatung bundesweit zur Verfügung und erläutere ich Ihnen Zusammenhänge aufgrund umfangreicher gerichtlicher Erfahrungen in Filesharing-Sachen. Vor eigenen Angaben gegenüber der Gegenseite wird aufgrund der Vielzahl von Rechtsprechung zu diesem Thema gewarnt.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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