Waldorf-Frommer-Abmahnung im Auftrag von Warner Bros. wg. Verbreitung des Filmes "Magic Mike XXL"

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns wurde zur Begutachtung und Bearbeitung erneut eine Abmahnung aus dem Hause Kanzlei Waldorf Frommer wegen angeblichem Filesharing zugespielt. Mit dieser Abmahnung werden die angeblich verletzten Rechte der Warner Bros. Entertainment GmbH geltend gemacht. Es wird vorgetragen, es würden aufgrund der rechtswidrigen Verbreitung des Filmes „Magic Mike XXL” urheberrechtliche Ansprüche bestehen.

Neuigkeiten zu diesem Vorgang werden wir auf unseren Seiten veröffentlichen:

http://e-commerce-kanzlei.de/waldorf-frommer-filesharing-abmahnung-film-magic-mike-xxl-von-warner-bors-entertainment-gmbh/

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer beschäftigt sich seit Jahren standardisiert mit derartigen Urheberrechtsverletzungen und mahnt im großen Umfang ab. Weiterführende Informationen über das Vorgehen der Kanzlei Waldorf-Frommer finden Sie ebenfalls in unserem Blog:

http://e-commerce-kanzlei.de/allgemeine-hinweise-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-erhalten/

Mit der Abmahnung wird sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 915,00 Euro verlangt. Dieser von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgeschlagene Vergleichsbetrag soll die vermeintlichen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche abdecken.

Wie sollten Sie nun reagieren?

Sie sollten grundsätzlich nicht in Panik verfallen und Ruhe bewahren! Zunächst ist zu ermitteln, wer überhaupt zu haften hat, denn unter Umständen kann Ihre Haftung gänzlich ausgeschlossen werden.

Aber auch wenn Sie sicher sind, dass Sie verantwortlich sind, so sollte trotzdem weiter recherchiert werden, ob Sie als Täter oder nur als Störer einzustehen haben.

Sie sehen also, wie wichtig es ist, in keinem Fall überstürzt zu handeln. Bedenken Sie auch, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung „dauerhaft” gilt. Verstoßen Sie nach vielen Jahren gegen die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung, so haben Sie die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Dies kann unter Umständen auch dann gelten, wenn Sie noch nicht einmal selbst gehandelt haben, sondern lediglich Ihr Anschluss verwendet wurde.

Soll eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Für die Fälle, in denen tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, ist diese möglichst weitreichend zu beschränken. Dies kann durch eine Modifizierung der Unterlassungserklärung erzielt werden. Hierbei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Modifizierung den rechtlichen Mindestanforderungen gerecht wird. Aus diesem Grunde müssen wir eindringlich davon abraten, ein vorgefertigtes, fremdes Muster zu verwenden. Dies kann nämlich sehr teuer werden: wird beispielsweise die bestehende Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeräumt, laufen Sie Gefahr, verklagt zu werden.

Beachten Sie die gesetzten Fristen!

Sie sollten peinlich genau auf die Ihnen gesetzten Fristen achten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gegenseite gerichtliche Maßnahmen einleitet, wodurch deutlich höhere Kosten entstehen.

Unsere Empfehlung:

Wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt, um eine möglichst optimale Verteidigungsstrategie zu wählen und die Kosten und weiterführenden Gefahren so im Ergebnis zu minimieren.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Unser Service: Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung: 

  • Fax: 0221 / 4490 5738
  • Upload-Formular: e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch:

Notfall-Nummer: 0172 / 2083 111

Stand der Bearbeitung: 04/2016


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