Waldorf-Frommer-Abmahnung w. Urheberrechtsverletzung „Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück”

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Uns wurde zur weiteren Bearbeitung eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2017 aufgrund von Filesharing des Films „Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück“ vorgelegt. In dem 8 Seiten umfassenden Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München wird der betroffene Anschlussinhaber aufgefordert für den Ende Dezember 2016 auf DVD und Blu-Ray erschienen Film „Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück“ eine Zahlung in Höhe von 915,00 EUR vorzunehmen und die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der außergerichtliche Vergleichsvorschlag von Waldorf Frommer Rechtsanwälte beinhaltet 700,00 EUR als Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG (aus einem Gegenstandswert von 1.700 EUR). Der Einfachheit halber wurde die Abmahnung gleich mit einem Überweisungsbeleg versehen, der lediglich noch um die Angaben des Kontoinhabers (Zahlers) versehen werden braucht. 

Empfehlung: Ruhe bewahren und Ansprüche sowie Rechtmäßigkeit gegen den Anschlussinhaber prüfen!

Die Ansprüche werden nur vom Anschlussinhaber geltend gemacht, dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass zu prüfen ist, ob dieser überhaupt für die Rechtsverletzung haftet. Dies spielt immer dann eine Rolle, wenn der Anschlussinhaber selbst gar nicht gehandelt hat und weitere Nutzer für den Rechtsverstoß in Frage kommen.

Zwar besteht zunächst gegen den Anschlussinhaber eine Vermutung, dass dieser als Täter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, diese kann jedoch widerlegt werden. Dann hat der Anschlussinhaber dies jedoch so konkret wie möglich unter Benennung der in Frage kommenden Nutzer vorzutragen.

Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

„..., ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH-Urteil vom 8.01.2014, Az: I ZR 169/12)“.

Pauschale Angaben zur Internetnutzung oder gar bloßes Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit reichen nicht aus. 

In einem solchen Fall der Widerlegung der eigenen Täterschaft könnten im besten Fall sämtliche Ansprüche zurückgewiesen werden.

Wir vertreten viele Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen. Eine pauschale Empfehlung zur Handlungsweise nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing kann nicht erfolgen, vielmehr ist eine Prüfung des Einzelfalls notwendig. Daher kann die Frage ob 915,00 EUR vom Anschlussinhaber gezahlt werden sollen oder nicht nur nach eingehender Prüfung des Sachverhalts beantwortet werden.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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