Waldorf Frommer: AG Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß

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Amtsgericht Erfurt vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die in diesem Verfahren beklagte Anschlussinhaberin wurde von der Rechteinhaberin wegen der illegalen Verbreitung eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Da sie außergerichtlich jegliche Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin im Jahr 2015 einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte jedoch fristgerecht Widerspruch einlegte.

Nachdem das Verfahren im Folgenden zunächst ruhte, beantragte die Beklagte Anfang des Jahres 2017 nunmehr über ihren Anwalt die Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Erfurt, um die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Dabei ging die Beklagte offensichtlich davon aus, dass die Ansprüche mittlerweile verjährt sind.

Wie der Bundesgerichtshof allerdings bestätigt hat (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch), verjähren Lizenzschadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren. Die Klägerin wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und regte an, den Abgabeantrag zeitnah zurückzunehmen. Die Beklagte reagierte hierauf jedoch nicht.

Die Klägerin begründete daher beim Amtsgericht Erfurt ihre Ansprüche und beantragte, die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 1 000,00 zu verurteilen.

Die Beklagte – nunmehr über ihren Irrtum bewusst – nahm daraufhin zur Vermeidung des Gerichtsverfahrens über ihren Anwalt den Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Erfurt zurück. Im Übrigen reagierte sie jedoch nicht, weshalb das Gericht gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil in voller Höhe erließ. Das Amtsgericht bestätigte hiermit gleichzeitig auch die Angemessenheit eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1 000,00.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass sie mit der einseitigen Rücknahme ihres Abgabeantrages das Verfahren bereits vorher beendet habe. Ein Versäumnisurteil hätte gegen sie nicht ergehen dürfen.

Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Erfurt nicht. Die Beklagte habe das Verfahren nicht mehr einseitig beenden können, da die Klägerseite mit der zwischenzeitlich erfolgten Begründung der Ansprüche ebenfalls die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt habe. Entgegen der Annahme der Beklagten lagen deshalb die Voraussetzungen für das Versäumnisurteil sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor.

„Die Klägerin hat durch Einreichung der Anspruchsbegründung bei Gericht […] ihren Willen auf Durchführung des streitigen Verfahrens bekundet. Dem hatte das Gericht nachzukommen, weil die Sache ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr im Mahnverfahren anhängig, sondern aufgrund dessen bereits in das streitige Verfahren übergegangen war […]. Von daher musste die zeitlich später erklärte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens unbeachtlich bleiben, denn sie war bereits prozessual überholt: Insoweit wäre es an der Beklagten gewesen, nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens entweder die Verteidigung anzuzeigen oder den Widerspruch vor dem zu erlassenden Versäumnisurteil zurückzunehmen (§ 697 Abs. 4 ZPO).“

Da die Beklagte es auch im Folgenden unterließ, ausreichend im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, sei von ihrer eigenen Täterschaft auszugehen.

Das Amtsgericht Erfurt hielt aus diesem Grunde das ergangene Versäumnisurteil gegen die Beklagte aufrecht, mit welchem sie zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von EUR 1 000,00 sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt wurde.

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