Waldorf Frommer: Tauschbörsenverfahren – AG Frankfurt verurteilt Anschlussinhaberin antragsgemäß

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Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.09.2016, Az. 381 C 2548/15 (37)

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die Beklagte hatte die persönliche Verantwortlichkeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten. Zur Zeit der Rechtsverletzung hätten zudem ihr Ehemann sowie die beiden gemeinsamen Kinder Zugriff auf den häuslichen Internetanschluss gehabt und kämen somit als Täter in Betracht.

Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hatten sämtliche Familienmitglieder die Begehung der Tat bestritten, was das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt gewürdigt hat:

„In der Beweisaufnahme haben weder die beiden Kinder noch der Ehemann zugestanden, dass sie diese Urheberrechtsverletzung begangen hätten. […] Es besteht jedoch für das Gericht keine Grundlage, nur aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dass Erwachsene – hier gegebenenfalls wohl schon ältere Frauen – derartige Aktionen mit einem derartigen Film auf Tauschbörsen nicht unternehmen und damit zum Beispiel die als Zeugin benannte Tochter eher infrage käme. Dies wären reine Spekulationen. Dies ist dem Gericht verwehrt. Daher hat das Gericht mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die drei Zeugen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben.“

Das Gericht kam folgerichtig zu dem Schluss, dass somit nur die beklagte Anschlussinhaberin als Täterin der Rechtsverletzung verbleibe:

„Es bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Beklagte als Verletzerin der Urheberrechte der Klägerin übrig. […] Es verbleibt daher bei der im Zivilprozess einzig rekonstruierbaren Möglichkeit, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat.“

Auch das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin wertete das Gericht im Ergebnis als nicht erheblich:

„Offensichtlich wurde daher das Urheberrecht der Klägerin unstreitig gestellt. Ansonsten wäre angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerseite ein weiteres – nun zu pauschales – Bestreiten nicht erheblich.“

Gleiches gelte auch für das pauschale Bestreiten im Hinblick auf die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Das Verfahren, wie es von der Klägerseite betrieben wurde, sei so ausgereift, „dass diese Zuordnung zumindest mit der – auch hier pauschalen – Verteidigung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden kann“, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen.

Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der vollständigen Verfahrens- sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verurteilt.

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