Wann darf der Chef seine Mitarbeiter nach der Corona-Schutzimpfung fragen? (Aktuelle Änderung steht an)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Derzeit dürfen nur Arbeitgeber aus Gesundheitsberufen, etwa Krankenhäuser und Rettungsdienste, Mitarbeiter nach dem Impfstatus befragen. Steht den Arbeitgebern ein solches Fragerecht zu, müssen die Mitarbeiter wahrheitsgemäß antworten und ihren Impfstatus offen legen.

In einigen Bundesländern, wie Nordrhein-Westfalen, dürfen in bestimmten Fällen wohl alle Arbeitgeber nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen. Dieses Fragerecht ergibt sich dort wohl daraus, dass sich der Arbeitgeber nach fünftägiger Abwesenheit seines Mitarbeiters entweder einen negativen Test oder den Nachweis einer vollständigen Impfung zeigen lassen muss, bevor der Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehren darf.

Das Fragerecht ergibt sich meiner Auffassung nach hieraus beinahe zwangsläufig, da der Arbeitgeber ohne ein solches schlechterdings nicht entscheiden kann, ob er einen Negativtest oder einen Impfnachweis einfordern soll.

Alle anderen Arbeitgeber haben ein solches Fragerecht wohl nicht. Das soll nun geändert werden:

Der Bundesgesetzgeber plant, das Fragerecht nach dem Impfstatus auf Mitarbeiter in Kitas, Schulen und Pflegeheimen auszudehnen.

Ich meine, dass eine solche gesetzliche Reglung zulässig sein wird. Denn: In Kitas, Schulen und Pflegeheimen gibt es eine erhöhte Gefährdungslage für Mitarbeiter und die dort betreuten und beschulten Personen – ähnlich wie in Gesundheitsberufen.

Dass die Gefahr von Übertragungen in Pflegeheimen ähnlich groß ist, wie in Krankenhäusern, leuchtet auf Anhieb ein. Aber auch in Schulen und Kitas ist die Übertragungsgefahr höher, als an vielen anderen Arbeitsplätzen: Lehrer und Erzieher üben kommunikationsintensive Berufe aus, sie sprechen viel, und das tagtäglich mit vielen Kindern, Schülern, Eltern, etc.

Andererseits könnte man ein Fragerecht bei Lehrern und Erziehern auch ablehnen: Kinder und Schüler gelten regelmäßig als weniger infektionsgefährdet, weshalb ihre Schutzbedürftigkeit im Kontext der Coronakrise wohl verhältnismäßig geringer ist, als die eines Pflegeheimbewohners oder Patienten.

Dennoch denke ich, dass diese Änderung fürs Erste so bestehen bleiben wird. Ich gehe nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese Reglungen im Eilverfahren stoppt.

Und ich gehe davon aus, dass der Bundesrat dieser Gesetzesänderung zeitnah zustimmt.

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