Wann entscheidet der BGH über den EA288-Motor?

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Nach seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 zum EA189-Dieselmotor, mit dem der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung als gegeben ansah, folgten zahlreiche weitere Entscheidungen. Etliche Grundsatzfragen im Dieselskandal wurden bereits höchstrichterlich geklärt. Der Abgasskandal ist jedoch noch nicht am Ende. Insbesondere zum Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des manipulierten EA189, steht eine Entscheidung des BGH bislang aus. Welche Fragen im Dieselskandal derzeit noch offen sind, erläutern wir in diesem Artikel.

Erwartete Entscheidungen in 2022

Offen ist immer noch die Frage, in welchen konkreten Fällen Schadensersatz wegen der Wertminderung von Fahrzeugen mit einer Manipulation bei der Abgasreinigung geschuldet und der Anspruch vor allem nicht verjährt ist. Grundsätzlich hatte der BGH diese Frage bereits in 2021 dahingehend entschieden, dass der Schadensersatzanspruch verjährt ist, wenn Kunden bereits 2015 Kenntnis vom Dieselskandal hatten und erst in 2019 oder noch später den Anspruch gerichtlich geltend gemacht haben. Die Medienberichterstattung zum Dieselskandal allein solle jedoch nicht ausreichen, um von einer Kenntnis des Betroffenen auszugehen. Es kommt immer noch auf den Einzelfall und die jeweiligen besonderen Umstände an, die vom Gericht zu prüfen sind. Der BGH wird daher voraussichtlich auch in 2022 noch verschiedene Einzelfälle zum Thema Verjährung und Dieselskandal zu beurteilen haben. 

Zu klären ist auch die Frage, ob betroffene Dieselfahrzeugkäufer noch einen Anspruch auf Schadensersatz haben, obwohl Volkswagen im Herbst 2015 die Finanzmärkte über die Umstände des Dieselskandals informiert hatte. In den Fällen der Spätkäufe hatte der BGH die Haftung von VW bereits dem Grunde nach abgelehnt. Nicht entschieden ist jedoch die Frage, ob VW trotzdem womöglich sogenannten Restschadensersatz zahlen muss. 

Entschädigungen für Leasing-Kunden?

Rechtsfragen sind vor allem auch noch im Zusammenhang mit möglichen Entschädigungen für betroffene Leasingfahrzeuge offen. Auch dazu hatte der BGH bereits in 2021 erste Wegweiser aufgestellt und entschieden, dass gezahlte Raten nicht von VW zurückerstattet werden müssen, wenn der Kunde das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen konnte. Allerdings nur dann nicht, wenn nicht von Anfang an eine anschließende Übernahme des Fahrzeugs vertraglich vereinbart war. Der BGH wird voraussichtlich im April 2022 weitere Leasingfälle verhandeln.

Eine Flut von Dieselskandalfällen beim BGH anhängig

In den letzten Jahre hat den Bundesgerichthof eine regelrechte Flut an Dieselfällen überschwemmt. Nach Angaben des BGH-Sprechers von Mitte Dezember 2021 waren Ende 2021 rund 1.200 Dieselverfahren beim BGH anhängig. Seit August 2021 gibt es einen eigens eingerichteten Hilfsspruchkörper, den VIa. Zivilsenat, um der großen Zahl der Verfahren überhaupt noch Herr zu werden. Insgesamt kann man sagen, dass nach dem Grundsatzurteil vom Mai 2020 nun vermehrt noch Fragen zu speziellen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal zur Klärung anstehen. Ganz besonders gespannt wird natürlich auf die erste Entscheidung zum Dieselmotor EA288 gewartet. Wann hier der erste Fall entschieden wird, ist derzeit nicht bekannt.

Kostenlose Erstberatung rund um EA288

Auch wenn noch zahlreiche Fragen rund um den Dieselskandal 2.0. offen sind und insbesondere eine Entscheidung des BGH zum EA288-Motor noch aussteht, sollten betroffene Kunden im Hinblick auf die drohende Verjährung von Ansprüchen mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht lange warten. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung können wir Ihnen persönlich aufzeigen, ob wir Erfolgsaussichten in Ihrem Fall sehen und zu einer Klage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen VW raten.



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