Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er aus einem Risikogebiet kommt?

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Das Robert Koch-Institut ergänzt in immer kürzeren Abständen die Liste der Risikogebiete. So kann es auch schnell dazu kommen, dass ein Ort während des Urlaubsaufenthaltes als Risikogebiet eingeordnet wird. Die jeweiligen Bundesländer haben Verordnungen erlassen, wonach sich nach einer Reiserückkehr aus einem Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne anschließen muss. Es bestehen aber auch Ausnahmen. Beispielsweise darf die Quarantäne vorzeitig beendet werden, wenn frühestens fünf Tagen nach der Einreise eine PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde und diese ein negatives Testergebnis erbracht hat. Hier sollte man in die aktuelle Verordnung des jeweiligen Bundeslandes schauen.

Aber wie verhält es sich dann mit der Entgeltfortzahlung?

Es ist zu unterscheiden, ob der Reiseort vor oder während des Urlaubs zum Risikogebiet eingeordnet wurde und ob während der behördlich angeordneten Quarantäne eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Symptomen vorliegt.

Hat der Arbeitnehmer wohlwissend über die Einstufung des Reiseziels als Risikogebiet den Urlaub angetreten und kann er nach Reiserückkehr aufgrund der Quarantäne die Arbeitsleistung nicht erbringen, obwohl er symptomfrei ist, entfällt die Entgeltfortzahlung, da ihn an der Situation ein Verschulden trifft. Ist der Arbeitnehmer zudem arbeitsunfähig aufgrund von Symptomen, erhält er nur eine Entgeltfortzahlung, wenn ihn an der Infektion selbst kein Verschulden trifft. Ob ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, bedarf situationsabhängig der Einzelfallprüfung.

Ist der Reiseort während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt worden, trifft den Arbeitnehmer keine Schuld. Ist der Arbeitnehmer sodann in Quarantäne ohne arbeitsfähig zu sein, hat er Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung oder auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG, hat der Arbeitgeber möglicherweise einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. In diesen Fällen ist er angehalten, die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG zu prüfen.

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