Wann ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Normalfall

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat Gültigkeit für die gesamte Ehedauer. Im Gesetz ist jedoch vorgesehen, dass die Eheleute die Zugewinngemeinschaft einseitig beenden können und zwar vorzeitig und nicht auf die Scheidung der Ehe warten müssen. Normalerweise endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nämlich erst mit der Scheidung.

Selbstverständlich haben die Eheleute aber auch die Möglichkeit, unabhängig von einem Scheidungsverfahren oder gerade im Hinblick auf ein bevorstehendes oder laufendes Scheidungsverfahren einvernehmlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Für letzteres ist eine notarielle Vereinbarung dringend erforderlich.

2. Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Im Gesetz gibt es eine abschließende Aufzählung von 4 Alternativen, wann eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich ist, nämlich:

  • Mindestens drei Jahre bestehendes Getrenntleben der Ehegatten.
  • Es muss befürchtet werden, dass der andere Ehegatte Gesamtvermögensgeschäfte ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt und dadurch dem anderen Ehegatten die Durchsetzung seiner Ausgleichsforderung erheblich gefährdet wird.
  • Der andere Ehegatte hat über einen längeren Zeitraum die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt und es ist anzunehmen, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
  • Der andere Ehegatte weigert sich ohne ausreichenden Grund beharrlich, seinem Ehegatten über den Stand seines Vermögens Auskunft zu erteilen.

Das Recht auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist nicht disponibel, kann insbesondere nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Durch Ehevertrag kann aber das Recht auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erweitert werden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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