Wann muss der die Kinder betreuende Elternteil selbst für den Kindesunterhalt aufkommen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Normalerweise betreut im Falle der Scheidung/Trennung ein Elternteil die Kinder und leistet damit den sogenannten Naturalunterhalt und der andere Elternteil, bei dem die Kinder sich nicht dauerhaft aufhalten, hat Unterhalt zu zahlen, also Barunterhalt zu leisten.
 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es dann geben, wenn der die Kinder betreuende Elternteil ein erheblich höheres Einkommen hat als der Elternteil, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

1. Entscheidung des OLG Brandenburg vom 12.11.2018 – 13 UF 97/18
 
Das OLG Brandenburg hat in dem oben genannten Beschluss zur Frage, wann eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils besteht, Stellung genommen. Hierzu führte das OLG Brandenburg aus, dass von einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern auszugehen ist, wenn dem betreuenden Elternteil nach Erfüllung des Kindesunterhalts mindestens 500 € mehr verbleiben als dem Elternteil, der zur Leistung von Barunterhalt eigentlich verpflichtet wäre.

2. Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
 
Kann der eigentlich zu Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlen, weil es ansonsten zu einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts kommt, resultiert daraus die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils.
 
Ist der die Kinder betreuende Elternteil ausreichend leistungsfähig, wird beim eigentlich barunterhaltspflichtigen Elternteil von einer Herabsetzung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.300 € auf den notwendigen Selbstbehalt im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit abgesehen. Voraussetzung ist, dass der die Kinder betreuende Elternteil selbst den Mindestunterhalt für beide Kinder aufbringen kann, ohne den eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden.
 
In solchen Sonderfällen hat der die Kinder betreuende Elternteil neben der Pflege und Erziehung der Kinder auch den Barunterhalt selbst zu tragen.

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