(Wann) Muss Schufa Restschuldbefreiung löschen?

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Die Schufa speichert Informationen zur Zahlungsfähigkeit von Personen. Unternehmen können diese Informationen abrufen und auf dieser Basis entscheiden, ob sie mit der betreffenden Person Geschäfte machen wollen oder nicht. Das kann für Betroffene üble Folgen haben, weil sie quasi vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden können. Hat ein Betroffener daher Anspruch auf Löschung des Eintrags seiner Restschuldbefreiung? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/21.

Worum geht es im Fall vor dem BGH?

Ein Mann war im Jahr 2013 mit seiner Selbstständigkeit gescheitert. Daraufhin beantragte er, dass über sein Privatvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Antragsgemäß wurde das Insolvenzverfahren durchgeführt und dem Mann im September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Das heißt, er muss Schulden, die er bis dahin nicht bezahlen konnte, nun auch nicht mehr bezahlen. Das Insolvenzverfahren war damit abgeschlossen. Auf dem Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de) wurde die Info über die Restschuldbefreiung veröffentlicht. Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) greift für ihre Auskünfte auf dieses Portal zu und speichert die Informationen in ihrer Datenbank. Bei Auskunftsanfragen ihrer Vertragspartner teilt sie diese Daten mit – so auch in diesem Fall.

Das führte für den Betroffenen zu erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen. So könne er nicht mehr uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Beispielsweise gewähre ihm keine Bank ein Darlehen, er könne keine Wohnung mieten, geschweige denn kaufen. Es sei ihm sogar verwehrt, ein Bankkonto zu eröffnen. Er verlangte daher von der Schufa die Löschung der gespeicherten Informationen. Die Schufa verweigerte die Löschung mit der Begründung, dass sie Daten erst drei Jahre nach der Speicherung lösche. Dies entspreche dem Verhaltenskodex des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ Die Vertragspartner der Schufa hätten zudem ein berechtigtes Interesse an diesen bonitätsrelevanten Informationen.

Datenverarbeitung durch die Schufa rechtmäßig?

Im Kern geht es nun also um die Frage, ob der Mann einen Anspruch auf Löschung der Informationen nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. d Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat. Die Vorinstanz (das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht) hat einen solchen Anspruch bejaht. Spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Restschuldbefreiung rechtskräftig war, sei eine Datenverarbeitung durch die Schufa nicht mehr rechtmäßig gewesen.

Dagegen könne die Schufa auch nicht eigene berechtigte Interessen oder die eines Dritten einwenden. Mit Ablauf der Löschfrist in § 3 InsBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) – sechs Monate! – sei das berechtigte Interesse der Schufa erloschen. Alles andere widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Daten eben nach sechs Monaten gelöscht werden sollen.

Auch mögliche Interessen von Dritten oder die Regelungen des Verbandes haben das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugt. Ein möglicher Dritter müsse bekannt sein – Allgemeininteressen seien nicht ausreichend. Die Regelungen des Verbandes würden schon von sich aus nicht den Anspruch erheben, dass die darin geregelten Speicher- und Löschfristen rechtmäßig seien.

Mit diesem Ergebnis gab die Schufa sich nicht zufrieden. Daher liegt die Sache jetzt beim BGH.

BGH wartet Entscheidung des EuGH ab

Der BGH verwies im Verhandlungstermin am 14.2.2023 auf zwei andere Verfahren, die aktuell beim EuGH liegen und in denen es um dasselbe Thema – den Anspruch auf Löschung von Daten gegen die Schufa – geht. Der BGH wird voraussichtlich die Entscheidung des EuGH abwarten, bevor er sich selbst in dieser Sache positioniert.

Was sollten Betroffene jetzt beachten?

Das heißt für Betroffene, dass die Rechtslage weiterhin unklar ist. Erst wenn der EuGH sich zur Sache geäußert und eine Entscheidung getroffen hat, wird der BGH seinerseits eine Grundsatzentscheidung treffen.

Es ist dennoch weiterhin ratsam, schon jetzt gegen die Speicherung der Information zur Restschuldbefreiung vorzugehen. Sprechen Sie mich gerne an. Ich unterstütze Sie in Verfahren gegen die Schufa außergerichtlich und vor Gericht. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


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