Wann Sie bei Berufsunfähigkeit den Leistungsantrag stellen sollten

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wann Sie den Leistungsantrag in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellen sollten.

Diese Frage tritt in der Praxis immer wieder auf, denn der Zeitpunkt der Antragstellung kann ganz erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der Versicherungsleistung haben.

Leider muss ich Ihnen an dieser Stelle mitteilen, dass es keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage gibt.

Generell gilt aber, dass Sie die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Antragstellung genauestens lesen sollten.

In der Regel werden die damit verbundenen Fragestellungen bereits im Bereich der ersten Paragrafen der Versicherungsbedingungen abgehandelt, so dass sich der Leseraufwand in Grenzen hält.

Schwieriger ist es dann häufig, die Regelungen in ihren Auswirkungen vollständig zu verstehen.

Ich möchte Ihnen das zunächst anhand eines Beispiels erläutern.

In vielen Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass die Berufsunfähigkeitsleistung nach der Antragstellung rückwirkend auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu erbringen ist.

Dieses wird jedoch häufig dadurch eingeschränkt, dass die Rückwirkung nur dann eintritt, wenn der Leistungsantrag nicht später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird.

Sollten Sie also den Leistungsantrag also beispielsweise erst sechs Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit stellen, verlieren Sie den Leistungsanspruch für die ersten sechs Monate.

Bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 € verlieren Sie also unschwer nachzurechnen schon hierdurch 12.000 €.

Es bestehen aber auch andere Konstellationen.

Manchmal kann es auch schädlich sein, sich mit der Antragstellung besonders zu beeilen.

So beispielsweise, wenn ein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht besteht, weil bei dem Abschluss des Versicherungsvertrags nicht sämtliche Vorerkrankungen angegeben wurden.

Erfolgt die Stellung des Leistungsantrags innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrags, kann der Versicherer sich unter Umständen hierauf berufen und vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag anfechten.

Dann ist möglicherweise der gesamte Leistungsanspruch verloren.

Erfolgt die Stellung des Leistungsantrags nicht ganz so schnell, nämlich erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist, kann der Versicherer regelmäßig weder vom Vertrag zurücktreten, noch diesen anfechten.

Diese Begünstigung tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Stellung des Leistungsantrags bewusst herausgezögert hat, nur um den Ablauf der Zehnjahresfrist zu erreichen.

Ein solches Verhalten wäre nämlich rechtsmissbräuchlich.

In den meisten Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass die Berufsunfähigkeit dann eingetreten ist, wenn der Versicherte voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht in der Lage ist, die Berufstätigkeit zu 50 % zu erbringen.

Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass sie zunächst sechs Monate abwarten müssen, um überhaupt den Leistungsantrag stellen zu können.

Diese Annahme ist jedoch falsch.

Der Leistungsantrag kann gestellt werden, sobald voraussehbar ist, dass die Berufsunfähigkeit mindestens für sechs Monate andauert und auch schon hier vor.

Wenn also beispielsweise ein Berufskraftfahrer bei einem Unfall beide Beine verliert, braucht nichts abgewartet zu werden. Der Leistungsantrag kann sofort gestellt werden.

Ebenso ist dies der Fall, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die typischerweise länger als sechs Monate andauert.

Das ist selbstverständlich bei vielen psychischen Erkrankungen der Fall, aber auch bei Krebserkrankungen oder anderen schweren Erkrankungen.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, stehe ich Ihnen gerne jederzeit auch persönlich zur Verfügung.


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