Wann verjährt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

Steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, weil der Erblasser zu Lebzeiten einen Vermögenswert verschenkt hat und dadurch der Nachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch errechnet, gemindert wurde, kann dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Pflichtteilsanspruch auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. 

Normalerweise ist Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Erbe. Ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils jedoch nicht verpflichtet, so kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern. D. h., kann der Pflichtteilsberechtigte wegen des Geschenks des Erblassers zwar vom Erben die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, aber von ihm nicht den vollen Pflichtteil erhalten, hat er einen Anspruch gegen den vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten.
 
Ist nämlich der Erbe selbst Pflichtteilsberechtigter, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
 
2. Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten
 
Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten beginnt mit Eintritt des Erbfalls. Es kommt nicht darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Tode des Erblassers erfahren hat oder seit wann er weiß, dass er enterbt ist, bzw. der Erblasser zu seinen Lebzeiten noch eine Schenkung an einen Dritten vorgenommen hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt kenntnisunabhängig.
 
Beispiel:
Ist der Erblasser am 15.12.2015 verstorben, verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den beschenkten Dritten mit Ablauf des 15.12.2018.

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