Wann verjährt der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution?

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Grundsätzlich darf der Vermieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Monatsmieten verlangen. Der Mieter kann die Zahlung in 3 Raten verlangen, wobei die 1. Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Eine Bestimmung im Mietvertrag, die Kaution vor dem Einzug in einem Einmalbetrag zu zahlen, ist unwirksam.

Wird zu Beginn des Mietverhältnisses keine Kaution geleistet, so stellt sich die Frage, bis wann der Vermieter diese noch fordern darf. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Kaution verjährt. Das Gericht wies darauf hin, dass für den Anspruch auf Zahlung einer Kaution die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt (§ 195 BGB). Der Anspruch verjährt also in drei Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses oder - sofern ggf. ein Anspruch des Erwerbers besteht - ab Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Teilurteil vom 16. Februar 2011, Az.: 5 C 365/10).

Zahlt der ehemalige Vermieter vor Eigentumswechsel dem Mieter die geleistete Barkaution zurück, kann darin die konkludente Aufhebung der Kautionsabrede liegen. Der Erwerber hat dann keinen Anspruch auf erneute Kautionsleistung (Landgericht Berlin, Urteil vom 15. März 2011, Az.: 65 S 283/10).

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Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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