Warum das Containern strafbar ist

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Containern meint die Suche nach noch genießbaren Lebensmitteln in Abfallcontainern jeglicher Supermärkte. Grundsätzlich werden Suchende auch reichlich fündig und setzen so ein Zeichen gegen die Rücksichtlosigkeit der Konsumgesellschaft der Umwelt gegenüber.

Unter Umständen machen sich Leute, die containern, jedoch wegen Diebstahls strafbar.

„Doch wie kann das sein?“ werden sich die meisten von uns fragen, „die Lebensmittel sollten doch ohnehin weg.“ Ja, die Lebensmittel sollen zwar weg. Solange, wie sie sich jedoch im Gewahrsam des Supermarktbetreibers befinden, stellt eine Wegnahme Diebstahl dar.

So bezieht sich der Wille des Supermarktbetreibers, eine Sachherrschaft auszuüben, auch auf die Container mit Müll, sog. Gewahrsam. Gleichzeitig hat der Betreiber also auch ein Interesse an der Sachherrschaft der im Container befindlichen Gegenständen. Ob die nun entsorgt werden sollen, spielt solange, wie sie sich auf dem Gelände und damit in Gewahrsam des Supermarktbetreibers befinden, keine Rolle.

Entnimmt man den Containern also etwas, nimmt man dem Betreiber etwas weg. Und das ist dann Diebstahl.

Viele werden jetzt den Kopf schütteln und sich die Frage stellen, ob dies überhaupt mit unserer Verfassung in Einklang zu bringen ist. Diese Frage beantwortet VerfG 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 5. August 2020 (BayObLG / AG Fürsten-Feldbruck) auf folgende Weise:

Das Eigentum im strafrechtlichen Sinne entspricht dem im Zivilrecht. Demnach ist es unabhängig von seinem Wert geschützt, wodurch gerade kein Verfassungsverstoß festgestellt werden kann. Daneben ist auch das Interesse des Supermarktbetreibers vorzuziehen, da dieser in seinem Grundrecht der Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG, verletzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dies nur solange gilt, bis der Gesetzgeber nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung erlässt.

Damit greift das Containern in die verfassungsrechtlich geschützte Verfügungsbefugnis eines anderen, konkret betroffenen Grundrechtsträgers ein, wodurch die Strafbarkeit nach § 242 StGB als verfassungsmäßig einzuordnen ist.

 Zu beachten bleibt, dass die Strafbarkeit aber grundsätzlich variieren kann. Werden die Container aufgebrochen, kann auch ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. §§ 242, 243 StGB oder eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB vorliegen. Oft wird auch ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gegeben sein.

Letztlich wird das Containern jedoch gem. § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, da es sich bei den entwendeten Gegenständen meist um geringwertige Sachen (unter 50 €) handeln wird.

Deutlich wird, dass Recht nicht immer Gerecht oder Richtigkeit bedeutet. Es bleibt eine politische Entscheidung zu erwarten, die auch für die Rechtsprechung wegweisend sein wird. Doch auch dann entscheidet letztlich der Einzelfall. So braucht es einen erfahrenen und kompetenten Anwalt an Ihrer Seite.

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Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB

Fachanwalt für Strafrecht

René Litschner

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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