Warum fast jeder ein Testament machen sollte?

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Viele von uns fragen sich, wieso Sie eigentlich ein Testament errichten sollten. Schließlich gibt es doch eine gesetzliche Erbfolge. Aber die gesetzlichen Regelungen darüber, wer nach dem Ableben des Erblassers dessen Hab und Gut erbt und wer nicht, wirken nicht immer so wie gewünscht oder vermutet. Zudem fallen durch die gesetzliche Erbfolge häufig vermeidbare Steuern an oder es entstehen andere überflüssige Kosten.

Ohne Testament erbt eine Erbengemeinschaft und nicht allein der Partner

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, so erbt nicht automatisch der Ehegatte das komplette Vermögen. Dieser muss im Regelfall hinnehmen, dass er mit anderen mehr oder weniger nahen Verwandten zu einer Erbengemeinschaft wird.

Genauso verhält es sich bei Ehepaaren ohne Kinder. Hier sind in der Regel auch die Eltern des verstorbenen Ehegatten erbberechtigt. Wenn diese nicht mehr am Leben sind, erben neben dem Ehegatten gleichzeitig die Geschwister des Verstorbenen. Der Ehegatte wird nur dann zum Alleinerben, wenn es weder Erben erster noch zweiter Ordnung gibt.

Besitzt ein Ehegatte nicht die Stellung des Alleinerben, muss jede Entscheidung über die Vermögensgegenstände des Nachlasses unter den Erben einstimmig getroffen werden. Häufig kommt es dann – insbesondere in Fällen, in denen das Vermögen schwer aufzuteilen ist, z. B. bei einem vererbten Grundstück – zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft.

Testament bei nichtehelicher Beziehung

Von entscheidender Bedeutung ist ein Testament auch dann, wenn Sie in einer nichtehelichen Beziehung mit Ihrem Partner zusammenleben. Haben Sie in diesem Fall kein Testament errichtet, so erhält Ihr Lebenspartner gar nichts von Ihrem Erbe. Dies sollten insbesondere Paare, die langfristig ohne Trauschein zusammenleben, berücksichtigen.

Ihre Testierfreiheit als Erblasser

Außerdem sollten Sie auf jeden Fall dann ein Testament errichten, wenn die nach der gesetzlichen Erbfolge angedachten Personen nicht die Erben sein sollen. Aufgrund der Testierfreiheit des Erblassers können Sie eine andere Person, die Ihnen womöglich nähersteht, z. B. aus Ihrem Freundeskreis, als Erben einsetzen.

Dem Enterbten kann dann allerdings zumindest der Pflichtteil zustehen. Vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Ihre Eltern, Ihre Nachkommen, Ihren Ehepartner oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner.

Juristische Personen können ebenfalls zu Erben bestimmt werden

Vor allem als Alleinstehender ohne nahe Angehörige sollten Sie berücksichtigen, dass nicht nur natürliche Personen als Erbe eingesetzt werden. In Ihrem Testament können Sie jederzeit genauso juristische Personen – wie soziale oder ökologische Organisationen – zu Ihren Erben machen.

Erben müssen weniger Erbschaftssteuer bezahlen

Vielen Erblassern ist außerdem gar nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge eine sehr hohe Erbschaftssteuerbelastung nach sich zieht, die man durchaus vermeiden kann. Gerade, wenn wertvolle Vermögensgegenstände wie eine Immobilie zur Erbmasse zählen, hat dies für die Erben deutliche Auswirkungen.

Greift die gesetzliche Erfolge bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder, so werden steuerliche Freibeträge der Enkel nicht genutzt. Erben müssen zweimal Erbschaftssteuer bezahlen, obwohl dies gar nicht unbedingt nötig ist. Durch das wohlüberlegte Aufsetzen eines Testamentes kann man zumindest einen Teil der Erbschaftssteuer sparen, beispielsweise durch die Aufnahme eines Vermächtnisses zugunsten der Enkel schon für den Vorerbfall. 

Erben können Kosten sparen

Darüber hinaus sollten Sie nicht aus den Augen verlieren, dass Ihre Erben, wenn ein Testament existiert, oft Geld sparen können. Liegt kein Testament vor, so müssen sich die Erben z. B. bei Institutionen wie der Bank des Erblassers durch Vorlage eines Erbscheins als erbberechtigt ausweisen.

Im Regelfall ist es jedoch kostspielig und aufwendig, einen Erbschein zu beantragen. Vor allem dann, wenn die Erbmasse groß ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12) ist es jedoch nicht nötig, dass Erben bei einem Erbvertrag oder einem notariell beglaubigten Testament der Bank des Erblassers einen Erbschein vorlegen.


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