Was ändert sich 2022 für Arbeitnehmer?
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Das neue Jahr bringt einige wichtige Neuerungen für Arbeitnehmer: Der Mindestlohn und die Mindestausbildungsvergütung steigen. Das hat vor allem Auswirkungen auf Minijobs und geringfügige Beschäftigungen. Außerdem wird die Krankmeldung wird Schritt für Schritt weiter digitalisiert und auch hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung und bei der Steuer gibt es 2022 einige Änderungen.
2022 steigt der Mindestlohn
Minijobber können sich freuen: Seit dem 1. Januar 2022 treten für Minijobs Änderungen in Kraft, die sowohl 450-Euro-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen bis zu drei Monaten betreffen. Für viele Minijobber steigen Lohn oder Gehalt. Seit dem 1. Januar gibt es 9,82 Euro pro Stunde; ab dem 1. Juli 2022 sind es 10,45 Euro pro Stunde. Für Gebäudereiniger mit der Lohngruppe 1 sieht der Mindestlohntarifvertrag ab dem 1. Januar 2022 11,55 Euro pro Stunde vor und gelernte Kräfte der Lohngruppe 6 bekommen 14,81 Euro pro Stunde. Für Gerüstbauer steigt der Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,85 Euro. Demnächst könnte der Mindestlohn für alle weiter steigen: Laut Koalitionsvertrag der Ampelregierung soll die gesetzliche Lohnuntergrenze auf zwölf Euro angehoben werden. Die Minijob-Grenze wird von 450 Euro auf 520 Euro erhöht.
Mindestausbildungsvergütung steigt
Für Auszubildende steigt die Mindestvergütung ebenfalls. Ihnen steht eine angemessene Vergütung zu, die jährlich ansteigen soll. Für Lehrverträge ab dem 1. Januar 2022 muss für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro gezahlt werden. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge: Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent mehr als im ersten Ausbildungsjahr.
Corona-Bonus und Wirtschaftshilfen
Beschäftigte können bis zum 31. März 2022 bis zu 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Im November 2021 wurde außerdem eine Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen. Der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die Härtefallhilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Das gilt auch für die Überbrückungshilfe. Arbeitgeber können sich die während der Kurzarbeiterzeit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstatten lassen.
Die Elektronische Krankmeldung kommt
Ärzte müssen bereits seit dem 1. Oktober 2021 die Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 werden Arbeitgebern die elektronisch übermittelten Krankmeldungen ebenfalls digital zur Verfügung gestellt. Damit wird der „gelbe Schein“ digitalisiert, Ärzte müssen Versicherten aber noch immer eine Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit aushändigen.
2022 kommt die elektronische Arbeitslosmeldung
Zum 1. Januar 2022 gilt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung: Neben dem persönlichen Besuch in der zuständigen Agentur für Arbeit ist jetzt eine rechtssichere elektronische Arbeitslosmeldung möglich. Dafür wird die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises benötigt.
Steuern 2022: Grundfreibetrag, Homeoffice-Pauschale und Kinderzuschlag
Im Jahr 2022 können Steuerzahler einen um 204 Euro erhöhten Grundfreibetrag geltend machen. Damit soll das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Bei Ledigen wird dann erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhöht sich der Betrag auf 19.896 Euro.
Weil aktuell wieder viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, wird die Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr Steuervergünstigung verlängert und gilt auch 2022. Familien mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kindergeld weiterhin einen Kinderzuschlag. Er steigt pro Kind um vier Euro auf bis zu 209 Euro monatlich.
Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung
Wer nach 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, erhält 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab dem Jahr 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden. Wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt, gibt es für Beschäftigte den vollen Zuschuss. Die Grenze liegt jetzt bei 58.050 Euro brutto. Bei einem höheren Einkommen kann der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.
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