Was bedeutet die „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ für den Unterhaltspflichtigen?

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1. Barunterhaltspflicht

Sind Eltern getrennt lebend und lebt ein unterhaltsberechtigtes Kind bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Das ist der sogenannte Barunterhalt.

Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

2. Erwerbsobliegenheit

„Erwerbsobliegenheit“ bedeutet die Verpflichtung erwerbstätig zu sein und daraus Einkünfte zu erzielen, um zumindest den Mindestunterhalt für das Kind zahlen zu können.

Mit Beginn der Unterhaltsverpflichtung trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn er einem minderjährigen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft den Barunterhaltspflichtigen sofort, spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von wenigen Monaten.

Gegenüber minderjährigen Kindern hat der Unterhaltsschuldner alle ihm verfügbaren Mittel zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Gegebenenfalls hat er auch Vermögen anzugreifen, um den Unterhalt sicherstellen zu können. Vermögen ist möglichst ertragreich anzulegen. Der Unterhaltsschuldner kann aber auch verpflichtet sein, Vermögen umzuschichten oder gegebenenfalls auch zu verwerten, um den Unterhalt zahlen zu können.

In erster Linie ist der Unterhaltsschuldner jedoch verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich auszunutzen. Der Unterhaltsverpflichtete hat sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Er darf hierbei nicht nur auf seinen gegebenenfalls erlernten Beruf zurückgreifen, sondern ist verpflichtet, auch berufsfremde Tätigkeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus oder seiner üblichen Lebensstellung zu übernehmen, auch Gelegenheitsarbeiten, um den Mindestunterhalt für das Kind sicherstellen zu können.

Der Unterhaltsverpflichtete darf sich nicht alleine auf die Arbeitslosmeldung verlassen und dass er vom Jobcenter entsprechende Arbeitsangebote erhält. Er muss bei der Arbeitssuche selber aktiv werden und zwar in einem Umfang, der dem zeitlichen Umfang eines Berufstätigen entspricht. Bewerbungen hat der Unterhaltspflichtige bundesweit abzugeben und nicht nur auf seinen Wohnort oder die nähere Umgebung bezogen. Einen eventuellen Umzug in eine andere Stadt, um eine neue Stelle antreten zu können, muss der Unterhaltsverpflichtete in Kauf nehmen.

Kommt der Unterhaltsverpflichtete diesen strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht nach, dann muss er sich zumindest so behandeln lassen, als ob er entsprechende Erwerbseinkünfte hätte, mit denen er den Mindestunterhalt abdecken kann.

Sollten Sie Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sein oder Unterhaltsansprüche geltend machen wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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