Was bedeutet „Zugewinnausgleich“ bei Scheidung?

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Haben Ehepartner nicht im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und erwirtschaften beide während einer Ehe Vermögen, droht er bei einer Scheidung: der Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass ein Vermögenszuwachs während der Ehe als „Zugewinn“ angesehen und bei einer Scheidung gleichmäßig auf die Ehepartner verteilt wird. Wer mehr Vermögen als der Partner erwirtschaftet, ist dann dem anderen Ehepartner zum Zugewinnausgleich verpflichtet.

Wie berechnet man den Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Wie viel ein Partner dem anderen als Zugewinnausgleich bezahlen muss, richtet sich danach, wie groß der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs – eines Partners im Vergleich zum Vermögenszuwachs beim anderen Partner ist.

Dafür gilt es zunächst zu ermitteln, um wie viel das Vermögen des einen Ehegatten während der Ehe gewachsen ist, um wie viel das Vermögen des anderen Ehegatten. Maßgeblich dafür ist jeweils das Vermögen beider Partner zum Zeitpunkt der Heirat (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Scheidung (Endvermögen). Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist dann der jeweilige Zugewinn. Dann werden die Zugewinn-Beträge miteinander verglichen. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, ist gesetzlich verpflichtet, dem Partner die Hälfte des Zugewinns, den er mehr hat als der andere, auszuzahlen, sofern die Partner keinen Ehevertrag unterzeichnet haben und dort Gütertrennung vereinbart haben.

Beispiel: Hat die Ehefrau bei der Hochzeit kein Vermögen, am Ende der Ehe jedoch ein Vermögen i.H.v. 10.000 €, beträgt ihr Zugewinn 10.000 €. Besaß ihr Ehemann zu Beginn der Ehe 5.000 €, bei Scheidung 25.000 €, beträgt sein Zugewinn 20.000 €. Sein Zugewinn ist damit um 10.000 € höher als ihr Zugewinn. Wurde nicht im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, steht ihr die Hälfte dieses Betrages als Zugewinnausgleich zu, also 5.000 €.

Was gehört alles zu Zugewinn und was nicht?

Zum Zugewinn zählen grundsätzlich alle Arten von „Vermögenszuwachs“. Nur Erbschaften und Schenkungen, wie z. B. elterliche Zuwendungen an einen Ehepartner, die er z. B. als eine Art „Vorab-Erbe“ erhalten hat, gelten nicht als Zugewinn. Damit müssen diese Beträge nicht im Endvermögen berücksichtigt werden und haben so keine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich.

Andere Vermögenspositionen zählen hingegen durchaus zu dem Vermögen, das in der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt werden muss. So zählen z. B. Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, ein Lottogewinn oder eine Abfindung aus der Auflösung von einem Arbeitsvertrag und auch Versicherungsleistungen (Lebensversicherung etc.) zum Zugewinn. Außerdem haben Wertsteigerungen von bereits bei der Hochzeit vorhandenen Vermögenswerten Einfluss auf den Zugewinn, z. B. bei einem Haus, bei Sparkonten, Aktiendepots oder dem Betriebsvermögen einer eigenen Firma.

Wie setzt man den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch?

Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich nicht automatisch im Scheidungsverfahren durchgeführt wird. Mindestens ein Ehepartner muss die Feststellung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich beantragen. Nur dann erfolgt ein formelles Zugewinnausgleichsverfahren im Scheidungsverfahren.

Fazit: Über Zugewinn kann man trefflich streiten

Geht es im Falle einer Scheidung um den Zugewinnausgleich, geht es nicht selten um ein hübsches Sümmchen Geld. Und gerade darüber entbrennt oft heftiger Streit zwischen den Noch-Ehegatten. Denn was in den Zugewinn einzubeziehen ist, was nicht – darüber kann man trefflich streiten.

Steht Ihnen eine Scheidung ins Haus und haben Sie den Zugewinnausgleich nicht mit einem Ehevertrag ausgeschlossen: Schaffen Sie Klarheit – lassen Sie sich beraten! Ich beantworte gerne alle Ihre Fragen zum Zugewinnausgleich und vertrete Sie im Scheidungsverfahren vor Gericht! Kontaktieren Sie mich unter nebenstehender Telefonnummer oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


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