Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

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Die Begrifflichkeiten werden im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleichgesetzt, die Unterscheidung ist aber extrem wichtig, denn Missverständnisse in diesem Bereich führen oft zu Belastungen des Verbrauchers.

Vorab etwas ganz Wesentliches: Gewährleistung und Garantie sind nicht das Gleiche!

Gewährleistungsansprüche gelten kraft Gesetzes, aber nur für ursprüngliche Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, als beispielsweise der Übergabe der Kaufsache, vorhanden waren. Garantien werden vom Hersteller oder einem Dritten freiwillig gegeben und gelten auch für später entstandene Mängel. Die jeweiligen Ansprüche müssen oftmals auch gegenüber unterschiedlichen Anspruchsgegnern geltend gemacht werden; Gewährleistungsansprüche gelten gegenüber dem Verkäufer, Garantien können vom Verkäufer gegeben werden, meistens verpflichtet sich jedoch der Hersteller. Wichtig ist aber, dass die Ansprüche aus gesetzlicher Gewährleistung unbeschadet neben den Ansprüchen aus einem Garantieversprechen stehen!

Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die Sache frei von Sach-und Rechtsmängeln ist. Unter die Gewährleistung fallen daher all jene Ansprüche des Käufers, die sich im Rahmen eines Kaufvertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, wie insbesondere das Recht, eine neue, mangelfreie Sache zu erhalten oder den Anspruch auf Reparatur der mangelhaften Sache. Dies gilt aber nur für solche Mängel, die bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorlagen. Die Beweispflicht hierfür trifft grundsätzlich den Käufer. Dieser muss beweisen, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. Dies kann bisweilen äußerst schwierig sein, weswegen sich der Gesetzgeber im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs zu einer Beweiserleichterung in Form der Beweislastumkehr entschieden hat. Zugunsten des Verbrauchers wird daher in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. Das bedeutet, dass nun der Verkäufer nachweisen muss, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war.

Genau in diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig die Unterscheidung von Gewährleistung und Garantie ist, denn nach Ablauf der sechs Monate muss der Käufer wieder beweisen, dass die Sache von Beginn an mangelhaft war, dies kann ohne entsprechende Gutachter und erheblichen Aufwand oft mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. In diesen Fällen kann es dann sinnvoll sein, die Garantieversprechen geltend zu machen, denn die Garantie ist ein zusätzliches, neben der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachtes, freiwilliges und deswegen auch frei gestaltbares Versprechen dafür, dass der Gegenstand für eine gewisse Zeit, die Garantiezeit, funktionsfähig oder haltbar ist. Für die Garantie ist es daher unwesentlich, ob der Mangel der Kaufsache bereits von Anfang an vorlag oder erst im Laufe der Garantiezeit entstanden ist. Bedeutung kommt dieser Unterscheidung auch zu, wenn der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung selbst haftet, sich aber dieser Pflicht entziehen will, indem die Sache erst einmal zum Hersteller geschickt wird; dies muss der Käufer nicht dulden.

Garantie ist also keine Gewährleistung und Gewährleistung ist keine Garantie.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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