Was ist eine Jugendamtsurkunde?

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1. Anspruch auf vollstreckbaren Titel

Sind Sie einem minderjährigen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, dann hat der Elternteil, bei dem dieses Kind dauerhaft lebt, einen Anspruch auf einen sogenannten „vollstreckbaren Titel“. Ein vollstreckbarer Titel kann zum Beispiel ein gerichtlicher Beschluss über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts sein, ein notarielles Anerkenntnis, ein gerichtlicher Vergleich, oder ein für vollstreckbar erklärter außergerichtlicher Anwaltsvergleich.

2. Wofür benötige ich einen vollstreckbaren Titel?

Vollstreckbare Titel werden benötigt, um die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltspflichtigen betreiben zu können, sollte dieser den geschuldeten Unterhalt nicht oder nicht in der richtigen Höhe zahlen.

3. Vorteil der Jugendamtsurkunde

Der Unterhaltsverpflichtete hat die Möglichkeit beim für ihn zuständigen Jugendamt kostenlos eine derartige Jugendamtsurkunde/vollstreckbaren Titel errichten zu lassen. Das Jugendamt übergibt den vollstreckbaren Titel dem Elternteil, bei dem das Kind lebt und das unterhaltsberechtigt ist.

Der Vorteil der Jugendamtsurkunde besteht für beide Seiten darin, dass in der Regel mit Errichtung der Jugendamtsurkunde ein gerichtliches Verfahren über die Zahlung des Unterhalts vermieden werden kann. Zumindest kann damit aber das Kostenrisiko für den Unterhaltspflichtigen gesenkt werden, weil mit der Jugendamtsurkunde der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige meint zahlen zu müssen, bereits tituliert wird. Ist der Unterhaltsberechtigte der Auffassung, der Unterhaltspflichtige habe mehr Unterhalt zu zahlen, als tituliert wurde, kann der Unterhaltsberechtigte dann nur noch den überschießenden Betrag vor Gericht geltend machen. Dadurch wird das Kostenrisiko erheblich gesenkt.

Weiterer Vorteil der Jugendamtsurkunde ist, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erst ein zeitraubendes Gerichtsverfahren führen muss, bis er eventuell einen Titel erhält, sondern sofort die Zwangsvollstreckung einleiten kann und somit die Aussicht hat, zeitnah seine Ansprüche realisieren zu können.

4. Nachteil der Jugendamtsurkunde

Nachteil der Jugendamtsurkunde ist, wie bei jedem vollstreckbaren Titel, dass der Anspruchsberechtigte, der den vollstreckbaren Titel in Händen hat, sofort im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Anspruchsverpflichteten vorgehen kann, sollte dieser seinen Verpflichtungen aus der Urkunde nicht nachkommen.

5. Was ist zu beachten?

Eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde kann nur bezüglich Kindesunterhalt errichtet werden. Geht es um Trennungs-oder Ehegattenunterhalt des Ehegatten, so ist dessen Titulierung nicht über eine Jugendamtsurkunde möglich.

Der Unterhaltsverpflichtete sollte die Wirksamkeit der Jugendamtsurkunde auf die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes beschränken.

6. Was ist, wenn sich die Verhältnisse ändern?

Hat der Unterhaltsverpflichtete mehr oder weniger Unterhalt zu zahlen, weil er inzwischen seit Errichtung der Urkunde mehr oder weniger verdient oder weil er inzwischen mehr oder weniger Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, kann die Jugendamtsurkunde jederzeit der Höhe nach abgeändert werden.

Besteht die Änderung der Verhältnisse lediglich darin, dass das Kind inzwischen älter geworden ist und somit einer höheren Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle angehört, oder wurden die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle seit Errichtung des Titels angepasst, ist dies ohne Belang, da in der Jugendamtsurkunde der dynamisierte Kindesunterhalt tituliert wird und somit die Urkunde mit dem Alter des Kindes quasi „mitwächst“. Nur weil ein Kind wieder ein Jahr älter geworden ist, muss also eine bestehende Urkunde nicht abgeändert werden.

Sollten Sie die Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels wünschen oder von der Gegenseite dazu aufgefordert werden, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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