Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn/ das Gehalt nicht bezahlt?
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Die Hauptflicht des Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis ist es, dem Arbeitnehmer rechtzeitig den geschuldeten Lohn zu bezahlen. Bei der Zahlung eines Monatslohns ist der Arbeitgeber gemäß § 614 BGB grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn auszuzahlen. Zahlt der Arbeitgeber nicht zum Fälligkeitstermin, gerät er gegenüber dem Beschäftigten in Lohnverzug. Der Lohnverzug tritt unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer den Lohn einfordert oder eine Mahnung ausspricht.
Für den Arbeitnehmer kann das weitreichende Konsequenzen haben, da er in der Regel seinen Lebensunterhalt mit den Lohnzahlungen bestreitet. Von daher ist es für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen, wie er sich in solchen Fällen verhält um schnellstmöglich an seine Lohnzahlungen zu gelangen. Daher ist folgendes Vorgehen ratsam:
Gespräch und Zahlungsaufforderung
Um ein Versehen des Arbeitgebers auszuschließen, sollte der Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Eine beleghafte Zahlungsaufforderung dient der Wahrung etwaiger tariflicher und/oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen.
Abmahnung im Vorfeld einer Eigenkündigung
Zahlt der Arbeitgeber trotz Zahlungsaufforderung nicht, kann der Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere außerordentliche Eigenkündigung. Der Ausspruch einer Abmahnung empfiehlt sich also, wenn der Arbeitnehmer Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis frühzeitig zu beenden. Mit der Abmahnung sollte eine Zahlungsfrist von sieben Tagen unter Nennung des ausstehenden Betrages sowie des ursprünglichen Fälligkeitstermin gesetzt werden.
Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung
Des Weiteren kann die Arbeitsleistung verweigert werden, wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung nicht bezahlt. Dies ergibt sich rechtlich aus dem Zurückbehaltungsrecht. Der Zahlungsrückstand sollte erheblich sein, was regelmäßig bei Verzug mit zwei oder mehr Gehältern der Fall ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht.
Zinsen und Schadensersatz verlangen
Ist dem Arbeitnehmer durch das Ausbleiben der Gehaltszahlung ein Schaden entstanden, ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen verlangen. Für die Berechnung der Zinsen wird das Bruttogehalt zugrunde gelegt.
Einreichen einer Lohnklage
Hat der Arbeitgeber innerhalb der gesetzten Frist nicht auf die Abmahnung reagiert, kann eine Lohnklage eingereicht werden. Die Lohnzahlungsklage wird schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Enthält der Arbeitsvertrag keine speziellen Regelungen, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Antrag auf Erlass auf einstweilige Verfügung
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist an strenge Anforderungen geknüpft. Dabei muss sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befinden. Andere Mittel und sonstige Einkünfte dürfen nicht zur Verfügung stehen. Nicht zuzumuten ist es dem Arbeitnehmer hingegen, zunächst Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zu beantragen.
Antrag auf Insolvenzgeld/ Antrag auf Arbeitslosengeld
Hat der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und ist er beschäftigungslos, hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch neben seinem Gehaltsanspruch geltend machen.
Fristlose Kündigung
Als letzte Konsequenz kann der Arbeitnehmer die außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen. In der Regel ist eine fristlose Kündigung jedoch nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein Zahlungsrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern vorliegt und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abgemahnt hat.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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