Was muss der Arbeitgeber tun? Anspruch des Arbeitnehmers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz

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Wenn ein Mitarbeiter entweder aufgrund einer Krankheit oder wegen einer Behinderung gesundheitlich eingeschränkt ist, stellt sich das Problem, dass er nur noch bedingt oder gar nicht mehr in der Lage dazu ist, seine Aufgaben am Arbeitsplatz, gemäß der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen, zu erfüllen.

Um in diesem Fall eine mögliche Kündigung durch den Arbeitgeber verhindern zu können, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit Grundsätze zum Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, für den Langzeit erkrankten oder wegen einer Behinderung eingeschränkten Arbeitnehmer, entwickelt.

(siehe z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 – 2 Sa 533/12)

Leidensgerecht ist ein Arbeitsplatz laut Rechtsprechung dann, wenn ein Mitarbeiter trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diesen ausfüllen kann, d. h. alle gestellten Aufgaben sowie Herausforderungen entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten bewältigen kann.

Der Arbeitnehmer hat danach die Möglichkeit, sich von seinem Arbeitgeber eine andere Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsplatz zuweisen zu lassen, damit ihm die Leistungserbringung wieder möglich ist. Dies folgt aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zunächst mitteilt, wie er sich genau eine weitere Beschäftigung unter Ausräumung seines Leistungshindernisses vorstellt, er für diese Tätigkeit sowohl fachlich als auch gesundheitlich geeignet ist und die Umsetzung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit dann, wenn dem keine betrieblichen Gründe, z. B. wirtschaftliche Aspekte, entgegenstehen. Das bedeutet jedoch auch, dass der leidensgerechte Arbeitsplatz im Betrieb oder im Unternehmen bereits existieren sowie frei sein muss und der Arbeitgeber daher nicht dazu verpflichtet ist, einen neuen Platz zu schaffen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten

LINDEMANN Rechtsanwälte


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