Was passiert beim Widerruf des Maklervertrages?
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Das seit dem 13.06.2014 geltende Widerrufsrecht kann dazu führen, dass ein Immobilienmakler (und natürlich auch die Immobilienmaklerin), der ohne „wasserdichte“ Widerrufsbelehrung tätig wird, im Zweifel leer ausgeht. Dem liegt folgende Situation zugrunde: Immer mehr Kontakte mit Immobilienmaklern kommen über Immobilienportale im Internet zustande. Der spätere Vertrag wird ebenfalls elektronisch geschlossen. Damit ist im Regelfall ein Maklervertrag abgeschlossen, so dass bei erfolgreicher Vermittlung und Abschluss des Hauptvertrages die im Mietangebot genannte Provision fällig wird.
So weit so gut. Der Alptraum für Immobilienmakler könnte aber ein Widerruf des online geschlossenen Maklervertrages werden. Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag zu widerrufen, so wie dies wie bei Online-Käufen längst üblich ist. Das heißt, dass selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung unter Umständen der Provisionsanspruch wieder entfällt.
Am 13.06.2014 trat das sog. „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ in Kraft. Danach müssen elektronisch geschlossene Verträge mit Immobilienmaklern ein Widerrufsrecht enthalten. Der Immobilienmakler muss den Kunden also belehren und ihm ein entsprechendes Formular aushändigen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Werden Kunden nicht über ihr Recht belehrt, können sie den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.
Die Lösung für den Makler verbirgt sich hinter dem unscheinbaren Wort „Wertersatz“. Wird der Maklervertrag widerrufen, müssen beide Seiten die „empfangenen Leistungen“ erstatten. Der Makler müsste also die erhaltene Provision zurückzahlen, obwohl der Kaufvertrag über die Immobilie schon geschlossen wurde. Er kann in diesem Fall aber Wertersatz verlangen, der der Höhe nach der Provision entspricht. So wird sichergestellt, dass der Makler trotz geleisteter Tätigkeit nicht „leer“ ausgeht.
Der Mieter oder Käufer muss diesen Wertersatz allerdings nur leisten, wenn er auch darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
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Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter http://www.kanzlei-gerold.de.
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