Was passiert mit der Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung im Insolvenzplanverfahren?

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Vorsätzliche unerlaubte Handlungen können von dem jeweiligen Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden.

Oft sind es die Forderungen der Krankenkassen wegen der verspäteten Zahlung der Krankenkassenbeiträge.

Müssen die Betroffenen hier immer 30 Jahre persönlich haften oder bestehen Möglichkeiten, auch diese Verbindlichkeiten vorher zu bereinigen?

1. Eine Möglichkeit besteht, sich mit den Krankenkassen zu verständigen und diese Forderung von dritter Seite befriedigen zu lassen - meist mit Teilverzicht.

2. Eine weitere Möglichkeit besteht durch eine Regelung im Insolvenzplan:
Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in 2009 entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote (ausbezahlte Quote nach Insolvenzplan) auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst. Dagegen werden im Regelinsolvenzverfahren - also ohne Insolvenzplan - derartige deliktische Forderungen nach Anmeldung durch den Gläubiger von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Insolvenzplan als Chance!


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