Was Sie zur Unterhaltszahlung nach Scheidung wissen sollten!

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Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil vom 14.10.2009 (BGH Urt.v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08) klargestellt, dass auch nach der Unterhaltsrechtsreform Unterhalt für den früheren Ehegatten zu zahlen ist, wenn dieser wegen der Ehe berufliche Nachteile hingenommen hat und diese Nachteile fortbestehen.

Das beste Beispiel in diesem Zusammenhang ist die typische Hausfrauenehe, in der die Ehefrau die Erziehung der Kinder und die Haushaltsführung übernommen hat und dafür auf eine Ausbildung oder Berufstätigkeit verzichtet. In diesen Fällen wird der einkommenslose Ehegatte in aller Regel einen nachehelichen Unterhaltsanspruch haben. Der Bundesgerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass auch dann Unterhalt zu zahlen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwar ein eigenes Einkommen hat, dieses aber ohne die Ehe höher ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten der Ehe Karriere- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten ausgelassen wurden.

In seiner Entscheidung hatte das Gericht über den Unterhaltsanspruch einer im Jahr 2007 geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Diese war eine ausgebildete Gymnasiallehrerin und in der Werbebranche tätig. Im Jahr 2000 war sie in einer Werbeagentur sogar zur Cheftexterin aufgestiegen und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 2.500,- EUR. Mitte des Jahres 2000 gab sie diese Tätigkeit jedoch auf, um mit ihrem Mann nach Brüssel zu ziehen, damit dieser eine Beamtenstelle antreten konnte. Im weiteren Verlauf erzielte die Ehefrau dann nur noch Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung an einem Gymnasium in Höhe von ca. netto 1.600,- EUR. Der geschiedene Ehemann verfügte nach seiner Versetzung in eine leitende Position dagegen über ein monatliches Einkommen von rund 5.400,- EUR netto.

Der Ehemann wollte durch seine Klage erreichen, dass er Unterhaltszahlungen nur noch für eine bestimmte Zeit bzw. nur noch reduzierte Unterhaltszahlungen leisten muss. Er hatte damit jedoch weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Entscheidend für den Bundesgerichtshof war, dass die Ehefrau zu Gunsten ihres Mannes die eigenen Karriere- und Verdienstmöglichkeiten zurückgestellt hat. Sie hat ihm sogar ermöglicht, neben seiner beruflichen Tätigkeit noch ein Studium zu absolvieren und damit einen weiteren Karrieresprung zu erreichen. Die Richter sahen es deswegen als gegeben an, dass die Ehefrau ohne Unterhaltszahlungen nicht mehr in angemessener Weise für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann, da sie das Einkommen einer Cheftexterin in der Werbebranche nicht mehr erreichte. Der eigene angemessene Lebensunterhalt ist aber nur dann sicher gestellt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, dass er auch ohne die Ehe erzielt hätte oder erzielen könnte.

Unser Tipp! Das Zurückstellen der Karriereaussichten eines Ehegatten kann für den anderen Partner während der intakten Ehe von großem Vorteil sein. Diese Vorteile können sich aber dann umkehren, wenn die Ehe zerbricht. Eine zeitliche Befristung der nachehelichen Unterhaltszahlungspflicht wird regelmäßig dann ausscheiden, wenn berechtigte Ehegatte wegen der Ehe berufliche Nachteile auf sich genommen hat und daher über ein niedrigeres Einkommen verfügt. Erst wenn er wieder über das Einkommen verfügt, dass er auch ohne die Ehe hätte erzielen können, kommt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Frage.

Der Unterhaltsanspruch kann allerdings auch dann wegfallen, wenn sich der berechtigte Ehegatte nicht ausreichend bewirbt und eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht eine Arbeitsstelle mit einem Einkommen zu erlangen, dass auch ohne die Ehe hätte erzielt werden können. Da sich in diesem Zusammenhang meistens eine Vielzahl schwieriger rechtlicher Fragen auftun, sollte für eine Beratung ein Anwalt hinzugezogen werden. Im Übrigen besteht für Unterhaltsklagen nunmehr die Pflicht, dass sich beide Parteien von einem Anwalt vertreten lassen müssen.

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner

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