Was sollte die Pflichtteilsstrafklausel beinhalten?

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Eheleute haben die Möglichkeit ein gemeinsames Testament zu errichten und sich darin wechselseitig als Alleinerben einzusetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden von ihnen. Bei einer derartigen Regelung sind die Kinder enterbt und haben nach dem Tode des ersten Elternteils lediglich einen Pflichtteilsanspruch.


1. Was bedeutet die Pflichtteilsstrafklausel?

Oftmals wird diese erbrechtliche Regelung verbunden mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel. Danach würde das Kind, das nach dem Tode des ersten Elternteils bereits seinen Pflichtteil fordert, beim Tode des zweiten Elternteils ebenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten, anstatt mit seinen Geschwistern Miterbe zu sein.

Beinhaltet diese Pflichtteilsstrafklausel lediglich die Regelung, dass das Kind beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt und auch erhält, ist dies nicht ausreichend, um diesem Kind nach dem zweiten Erbfall seinen Erbteil zu verweigern und lediglich einen Pflichtteil zuzusprechen, sollte dieses Kind anlässlich des ersten Erbfalls lediglich die Auskunft über den Nachlass verlangt haben oder eine Korrektur des Nachlassverzeichnisses ohne dass der Pflichtteil geltend gemacht und ausbezahlt wurde.


2. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main, das sich in seiner Entscheidung vom 1.2.2022 – 21 W 182/21 - mit dieser Problematik zu befassen hatte, urteilte, dass dieses Kind die Auskunft benötigt, um sich selbst abschließend darüber Gedanken machen zu können, ob es nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt oder davon absieht. Um für sich selbst die richtige Entscheidung herbeiführen zu können, muss dieses Kind jedoch zunächst wissen, wie hoch der Nachlass ist und wie hoch damit sein eventueller Pflichtteilsanspruch wäre. Deshalb ist ein richtiges und vollständiges Nachlassverzeichnis vonnöten und eine Aufforderung zur Korrektur eines bereits erstellten unrichtigen oder unvollständigen Nachlassverzeichnisses auch angebracht.

Kommt dieses Kind anschließend für sich selbst zu der Entscheidung, seinen Pflichtteil nicht zu verlangen, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht erfüllt und dieses Kind ist nach dem zweiten Erbfall nicht auf sein Pflichtteil zu setzen, sondern Miterbe mit seinen Geschwistern.


3. Empfehlung

Wollen testierende Eltern bereits vermeiden, dass der überlebende Ehegatte sich einem Auskunftsverlangen, eventuell sogar mit Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und den damit verbundenen Kosten wie auch Umständen und Aufregungen aussetzen muss, müssen sie in ihr Testament im Rahmen der Pflichtteilsstrafklausel dies konkret so vermerken, dass nämlich die Pflichtteilsstrafklausel nicht erst dann greifen soll, wenn der Pflichtteil verlangt und ausbezahlt wird, sondern bereits dann, wenn das Kind Auskunft über den Nachlass begehrt.


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