Was tun nach einem Strafbefehl?

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Nun, diese Frage lässt sich einfach beantworten, denn es gibt nur zwei Möglichkeiten des Handelns: Akzeptieren Sie den Strafbefehl oder legen Sie Einspruch ein? 

Einspruch sinnvoll? 

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier spielen verschiedene Faktoren wie z. B. die Beweislage seitens der Staatsanwaltschaft, die Höhe der Strafe im Strafbefehl, das mögliche Strafmaß und viele weitere eine Rolle. 

Was müssen Sie nun beachten?

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist in § 410 StPO geregelt. 

Voraussetzung ist, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls ein Schriftstück bei Gericht eingeht, aus dem hervorgeht, dass man sich gegen den Strafbefehl wenden will. Das Wort „Einspruch“ muss zwar nicht fallen, aber hilfreich ist es allemal. 

Wichtig: Der Einspruch muss bei dem Gericht eingehen, der den Strafbefehl erlassen hat. Es ist also falsch, an das Landgericht Berlin zu schreiben, wenn das Amtsgericht Tiergarten den Strafbefehl erlassen hat. Man kann auch mit dem Strafbefehl zur Geschäftsstelle gehen und vor Ort Einspruch einlegen. 

Mehr muss man nicht tun. 

Bei der dann anberaumten Verhandlung muss der Angeklagte grundsätzlich anwesend sein, § 412 StPO. 

Es besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf bestimmte Punkte zu beschränken. Wenn man z. B. mit dem festgestellten tatsächlichen Geschehen einverstanden ist, jedoch die Strafe einfach nur zu hoch findet, ist es unproblematisch möglich, den Einspruch auf die Strafe zu beschränken. 

Auch auf einzelne Teile der tatsächlichen Feststellungen kann der Einspruch beschränkt werden. Ja, man hat aus dem Laden etwas gestohlen, hat aber beim Weglaufen den Kaufhausdetektiv nicht geschlagen! Auch das ist möglich. Die Beschränkung kann jederzeit erfolgen, muss also nicht schon mit dem Einspruch selber erfolgen. Ich selbst habe es erlebt, wie ein Angeklagter in seinem letzten Wort seinen Einspruch beschränkt hat. 

Grundsätzlich kommt es, sofern ein Einspruch rechtzeitig eingelegt wird, zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Diese unterscheidet sich nicht von einer Hauptverhandlung ohne Strafbefehl. Einzige Ausnahme ist, dass der Strafbefehl die Klageschrift ersetzt. Es gibt also keine neue Klageschrift. Es werden der Beschuldigte und weiter Zeugen geladen und vernommen und andere Beweismittel, so es denn welche gibt, berücksichtigt. Am Ende steht ein Urteil. 

Es gibt die Möglichkeit, dass über einen Einspruch auch ohne Gerichtstermin entschieden wird. Dies ist nach § 411 StPO der Fall, wenn sich der Einspruch auf die Höhe einer Geldstrafe beschränkt. Es kann aber auch sein, dass die die Sache wegen Geringfügigkeit ohne eine Hauptverhandlung eingestellt wird. Dazu bedarf es einer entsprechenden Begründung des Einspruches, die jeder selbst vornehmen kann. In solchen Fällen bietet sich jedoch die Hilfe eines Strafverteidigers an. 

Das Ende der Hauptverhandlung: Urteil! Oder auch nicht! 

Das Urteil, welches das Gericht am Ende der Verhandlung erlässt, wird selten ein Freispruch sein. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es einen gibt, aber die Wahrscheinlichkeit sollte man nicht zu hoch einschätzen. Jedoch besteht immer die Möglichkeit, dass aus einer Geldstrafe eine Einstellung unter Geldauflage wird. 

Das klingt im ersten Moment nicht wichtig, ob man 500 Euro als Geldstrafe oder 500 Euro als Geldauflage bezahlt. Jedoch kann durch eine Einstellung mit Geldauflage eine Eintragung in das Bundeszentralregister und damit eventuell in das Führungszeugnis verhindert werden. Dies kann sich wiederum auf spätere Berufswünsche auswirken. Auch können Nebenfolgen, wie z. B. ein Fahrverbot verhindert werden oder bestimmte außerstrafrechtliche Konsequenzen (zivilrechtliche Ersatzansprüche u. ä.) können verhindert oder abgemildert werden. 

Der Einspruch kann aber auch zu einer höheren Strafe als der im Strafbefehl festgesetzten führen. Daher ist das Mittel immer auch ein zweischneidiges Schwert. 

Dennoch sollte die Möglichkeit des Einspruchs nicht einfach so verstreichen lassen werden. Umso mehr, als dass ein Einspruch auch wieder zurückgenommen werden kann. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung ist dies jederzeit möglich, nach Beginn nur mit der Zustimmung der Staatsanwalt. Diese wird, sofern die Tat nicht viel gravierender erscheint als im Strafbefehl festgestellt, ihre Zustimmung erteilen. 

Fazit 

Ob es nun sinnvoll ist, Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, kann Ihnen ein Anwalt nach Prüfung des Strafbefehls und gegebenenfalls Akteneinsicht mitteilen.


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