Was tun, wenn das Finanzamt oder die Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellt?

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Nachdem Stundungen seitens der Finanzämter / Krankenkassen vielfach ausgelaufen sind bzw. nicht weiter verlängert werden, kommt es in der täglichen Beratung vermehrt zu Anfragen wegen Insolvenzanträgen, welche von Finanzämtern und Krankenkassen gestellt werden. Solche Anträge bezeichnet man in der Praxis als  Fremdanträge. 

Im Falle eines Fremdantrags ist dringender Handlungsbedarf geboten, da ansonsten die kurzfristige Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung droht, welche in den allermeisten Fällen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge hat.

In Bezug auf Fremdanträge von Finanzämtern / Krankenkassen muss man zunächst wissen, dass nahezu ausschließlich Finanzämter und Krankenkassen solche Fremdanträge stellen. Grund hierfür ist, dass diese Gläubiger in der Lage sind, ihre Forderungen mittels Bescheid selbst zu titulieren und die Bescheide sodann auch selbst zu vollstrecken. Dies führt dazu, dass es Finanzämtern und Krankenkassen – im Gegensatz zu den übrigen Gläubigern ­– sehr schnell möglich ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.  

Daher gilt im Falle eines Fremdantrags die goldene Regel:

Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Krankenkassen sind immer vordringlich vor allen anderen Gläubigern zu bedienen. 

In gewissen Situationen ist die Einhaltung dieser Regel natürlich nur schwer umzusetzen. Wenn ein Unternehmen allerdings schon nicht in der Lage ist, die laufenden Verbindlichkeiten ggü. dem Finanzamt und den Krankenkassen zu bezahlen, dann liegt es nahe, dass das Unternehmen insolvent ist und der Geschäftsführer zur Vermeidung von Strafbarkeit und persönlicher Haftung einen Insolvenzantrag zu stellen hat, sofern nicht kurzfristig ausreichend liquide Mittel beschafft werden können, um eine Insolvenzantragspflicht zu beseitigen. Hierfür hat der Geschäftsführer ab Eintritt der Insolvenzreife allerdings maximal 3 Wochen Zeit.  

Sobald ein Fremdantrag von Finanzamt oder Krankenkasse gestellt ist, wird zumeist zunächst ein Sachverständiger vom zuständigen Insolvenzgericht eingesetzt, welcher insbesondere zu prüfen hat, ob Insolvenzgründe vorliegen. Es handelt sich hierbei immer um den späteren (vorläufigen) Insolvenzver-walter, dessen Interessenlage es eher ist, auch zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt zu werden, also eher nicht, dass der Insolvenzantrag durch Zahlung erledigt wird.

Im Falle eines Fremdantrags hat das Unternehmen im Prinzip nur noch zwei Möglichkeiten:

Entweder die offene Forderung sofort bezahlen oder selbst einen Insolvenzantrag stellen. 

Da Finanzämter / Krankenkassen nicht voreilig einen Insolvenzantrag stellen, sondern erst dann, wenn es mehrfach und zudem nicht in unerheblicher Höhe Rückstände gegeben hat und auch schon (vergebliche) Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, scheidet eine Ratenzahlung zur Abwendung des Insolvenzantrags meist aus, zumal der Insolvenzantrag erst vom Finanzamt / Krankenkasse erst dann zurückgenommen würde, wenn die Raten vollständig bezahlt sind. Dies funktioniert bei einem bestehenden Insolvenzantrag jedoch zumeist nicht, da es sich bei dem Insolvenzverfahren um ein sog. Eilverfahren handelt und eine Ratenzahlung über mehrere Monate oder gar Jahre hierbei ausgeschlossen ist. Weiterhin würde ein Ratenzahlungsantrag auch eine bestehende Zahlungsunfähigkeit und damit das Vorliegen eines Insolvenzgrundes dokumentieren. Zahlungsunfähigkeit liegt hierbei bereits dann vor, wenn das betroffene Unternehmen nicht in der Lage ist, 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Sofern das Unternehmen dazu in der Lage ist, die offene Verbindlichkeit, welche zum Insolvenzantrag geführt hat, kurzfristig zu bezahlen, sind im Hinblick auf die Praktiken bestimmter Krankenkassen zudem weitere Maßnahmen erforderlich, um etwaige Folgeinsolvenzanträge zu verhindern.


Einzelunternehmer aufgepasst! Der Fremdantrag umfasst auch Ihr Privatvermögen

Sofern Sie Einzelunternehmer sind, gibt es noch eine Besonderheit. Ob Fremd- oder Eigenantrag ist immer auch Ihr Privatvermögen von einer möglichen Insolvenz erfasst. Sofern Sie als Einzelunternehmer den Fremdantrag von Finanzamt / Krankenkasse nicht beseitigen können, sollten Sie zwingend einen eigenen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, da Sie ansonsten keine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erlangen können.


Sobald ein Fremdantrag seitens Finanzamt / Krankenkasse gestellt wurde, sollten die betroffenen Unternehmen umgehend rechtliche Hilfe eines insolvenzrechtlich versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Gerne beraten wir Sie in solchen Situationen und verfügen diesbezüglich über eine langjährige Erfahrung sowohl aus Berater- als auch aus Insolvenzverwaltersicht.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.






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