Was tun, wenn es Ärger in der Schule gibt?
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Das bayerische Schulrecht kennt zwei Arten von „Zurechtweisungen“ für Schüler, die sich nicht an die Regeln halten: zum einen gibt es Erziehungsmaßnahmen, wie Tadel, Strafarbeiten, einen Eintrag in das Klassenbuch u. a.
Zum anderen gibt es Ordnungsmaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem der Verweis und der Ausschluss vom Unterricht. Eine Ordnungsmaßnahme muss sich somit immer gegen einen einzelnen Schüler richten.
Ein Verweis ist eine schriftliche Ermahnung, sich künftig an die Regeln zu halten. Bei einem verschärften Verweis muss dem betroffenen Schüler vorher die Möglichkeit gegeben werden, sich sowohl zum konkreten Sachverhalt, als auch dazu, dass eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden soll, mündlich oder schriftlich zu äußern.
Gegen einen Verweis ist weder Widerspruch noch Klage möglich. Eltern betroffener Schüler können jedoch bei der Schulleitung eine Gegenvorstellung abgeben und darlegen, warum der Verweis aus ihrer Sicht nicht angemessen war. Wenn dies ohne Erfolg bleibt, besteht die Möglichkeit, sich mittels einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Regierung) zu wenden.
Die einschneidendere Maßnahme, d. h. der Ausschluss vom Unterricht, kann auf verschiedene Arten erfolgen:
- Ausschluss von nur einem Fach oder einer sonstigen Schulveranstaltung (bis zu 4 Wochen)
- Ausschuss für 3 – 6 Tage vom gesamten Unterricht oder ab der 7. Klasse für 2 – 4 Wochen
- Ausschluss für mehr als 4 Wochen bis maximal zum Ende des Schuljahres ab der 7. Klasse mit Zustimmung des Jugendamts
Gegen den Ausschluss vom Unterricht ist Widerspruch oder Anfechtungsklage möglich. Allerdings haben diese keine aufschiebende Wirkung, d.h., der Ausschluss wird trotzdem vollzogen. Abhilfe ist hier nur durch ein Eilrechtschutzverfahren möglich.
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