Wasserschaden – Was zahlt die Wohngebäudeversicherung?

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Wasserschaden: Anwaltlicher Kurzratgeber zum Wasserschaden

Ein Wasserschaden entsteht statistisch gesehen etwa alle 30 Sekunden in Deutschland. Das Thema Wasserschaden nimmt daher einen breiten Raum in der Regulierungspraxis der Versicherungen (Gebäudeversicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung) ein. Egal, ob es ein Wasserschaden im Haus, im Keller oder in der Mietwohnung ist, Sie werden an einer Versicherung nicht vorbeikommen.

Bitte beachten Sie insbesondere auch die weitergehenden Artikel zum Wasserschaden, denn das Thema Wasserschaden ist derart komplex, dass man es nicht in einem Artikel behandeln kann. Soweit Sie spezielle Fragen haben, einfach Kontakt aufnehmen. Als Schadenregulierer habe ich unzählige Wasserschäden besichtigt und setze dieses Wissen nunmehr als Anwalt um, denn ich weiß, wo die Fallstricke liegen.

Was ist ein Leitungswasserschaden?

Als Leitungswasserschaden bezeichnet man einen Sachschaden an Gebäuden oder Einrichtungen, der durch aus Wasserinstallationen bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstanden ist.

Was ist bestimmungswidrig?

Ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser liegt dann vor, wenn dieses entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Stellen austritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt.

Wer haftet für einen Wasserschaden?

Die Verwendung des Begriffes der Haftung ist bei einem Wasserschaden juristisch ungenau, denn eine Haftung setzt voraus, dass ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Letzteres ist bei einem Wasserschaden aber regelmäßig nicht der Fall, denn ein Wasserschaden ist vielfach auf einen Rohrbruch zurückzuführen, den niemand zu verantworten hat. Die Frage sollte daher eher lauten: Wer ist bei einem Wasserschaden eintrittspflichtig bzw. wer zahlt.

Wasserschaden im Haus: Die Gebäudeversicherung zahlt

Bei einem Wasserschaden im Haus ist die Gebäudeversicherung eintrittspflichtig, denn die Gebäudeversicherung deckt Schäden- sowie Folgeschäden ab, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstehen. Man unterscheidet diesbezüglich in Schadenbehebungskosten und Folgeschäden (Nässeschäden).

Wasserschaden in der Mietwohnung: Die Gebäudeversicherung zahlt

Bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung ist die Gebäudeversicherung des Vermieters einstandspflichtig. Für Schäden am Mobiliar des Mieters ist jedoch die Hausratversicherung des Mieters zuständig.

Wann zahlt die Elementarversicherung bei einem Wasserschaden

Die Elementarversicherung kommt für einen Wasserschaden auf, der Infolge einer Überschwemmung oder aber eines Rückstaus aufgetreten ist.

Wasserschaden: Was ist nicht versichert?

Die nachfolgenden Wasserschäden sind regelmäßig nicht versichert.

  • Wasserschaden durch Plansch- und Reinigungswasser
  • Wasserschaden durch aufsteigendes Grundwasser
  • Wasserschaden durch Rückstau in der Kanalisation
  • Wasserschaden, wenn Wasser aus einem Aquarium ausläuft
  • Wasserschaden, wenn Wasser aus einem Wasserbett ausläuft

Wasserschaden durch den Nachbarn

Bei einem Wasserschaden durch den Nachbarn, kann grundsätzlich auch dessen Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig sein, wenn der Nachbar den Schaden verschuldet hat. Eine Haftpflichtversicherung ersetzt aber nur den Zeitwert.

Wasserschaden: Die Versicherung zahlt nicht

Die Gründe, warum eine Versicherung nach einem Wasserschaden nicht zahlt, können vielfältig sein. Das Thema Wasserschaden ist derart komplex, dass es jeweils einer Einzelfallbetrachtung bedarf.

Bei einem geschätzten Regulierungsaufwand von gut 2 Milliarden EUR pro Jahr für die Gebäudeversicherungen ist es jedoch nur zu verständlich, dass Versicherungen sowie deren Rechtsabteilungen auf vielfältige Ideen kommen, um diese Kosten zu reduzieren.

Welche Probleme gibt es regelmäßig bei einem Wasserschaden mit der Versicherung

Lesen Sie mehr zu den folgenden Punkten oder zögern Sie nicht, kostenlosen Erstkontakt aufzunehmen.

  1. Wer zahlt die Leckortung bei einem Wasserschaden?
  2. Ist die Schadenursache versichert?
  3. Wer zahlt die Trocknung nach einem Wasserschaden?
  4. Wer zahlt die Stromkosten?
  5. Wer zahlt die Renovierung nach einem Wasserschaden?
  6. Darf mir die Versicherung einen Wassersanierer empfehlen?
  7. Was ist, wenn ich fiktiv abrechnen will?
  8. Wie hoch ist die Mietminderung nach einem Wasserschaden?
  9. Wer zahlt den Bodenbelag nach einem Wasserschaden?
  10. Was ist die Neuwertspitze bei der fiktiven Abrechnung?

All diese Probleme stellen sich regelmäßig nach einem Wasserschaden und die versicherungsrechtlichen Fragen lassen sich hier auch nicht abschließen erörtern, denn eine Haftpflichtversicherung zahlt z. B. nur den Zeitwert, wohingegen eine Gebäudeversicherung den Neuwert ersetzt. Es kann also durchaus sein, dass man trotz eines Wasserschadens durch den Nachbarn zunächst seine eigene Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen sollte und diese sodann einen eigenständigen Regress durchführen sollte.

Axel Schwier Rechtsanwalt und ehemaliger Schadenregulierer für Versicherungen


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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